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   BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72   

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https://dejure.org/1972,1470
BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72 (https://dejure.org/1972,1470)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1972 - 2 StR 256/72 (https://dejure.org/1972,1470)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1972 - 2 StR 256/72 (https://dejure.org/1972,1470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei Mittäterschaft - Zurechnung von Tathandlungen bei Mittäterschaft - Der Tatplan der Mittäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 377
  • MDR 1973, 238
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1960 - 2 StR 267/60

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen unrichtiger Anwendung des

    Auszug aus BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72
    Auch nach § 251 StGB können der Angeklagten vielmehr nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die sie - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt haben (RG HRR 1932, 1523 und DJZ 1932, 611; BGH Urteile vom 29. Januar 1954 - 1 StR 632/53 - und vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60 -).
  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 632/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72
    Auch nach § 251 StGB können der Angeklagten vielmehr nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die sie - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt haben (RG HRR 1932, 1523 und DJZ 1932, 611; BGH Urteile vom 29. Januar 1954 - 1 StR 632/53 - und vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60 -).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02

    Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht;

    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; GA 1985, 270).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

    Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377).
  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377).
  • BGH, 10.02.1977 - 4 StR 652/76

    Die innere Tatseite des Verbrechens; Subjektive Fahrlässigkeit hinsichtlich des

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. RG DRiZ 1925, Nr. 127; RG DJZ 1932, 611; RG HRR 1932, Nr. 1523; BGH NJW 1973, 377; BGH, Urteil vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60).

    Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377; vgl. auch LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 25; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 25 Rdn. 67).

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04

    Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 23.01.1985 - 3 StR 508/84

    Zurechnung der rechtsverletzenden Handlung eines Mittäters - Verantwortlichkeit

    Handlungen der anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, werden vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377).
  • LG Bonn, 13.11.1998 - Ks 90 Js 528/94

    Berücksichtigung des Motivs für den Verzicht auf die weitere Tatausführung sowie

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  • BGH, 15.05.1973 - 5 StR 127/73

    Unterstützendes Eingreifen in ein Raubgeschehen nach abgeschlossener

    Wie bereits das Reichsgericht wiederholt entschieden (DJZ 1932, 612 und HRR 1932 Nr. 1523) und auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (LM Nr. 2 zu § 250 StGB; NJW 1973, 377), können nach § 251 StGB dem Mittäter oder Gehilfen eines Raubes die tödlichen Folgen der von einem anderen Tatbeteiligten verübten Gewalt nur zugerechnet werden, wenn er diese Gewaltanwendung - zumindest bedingt - gewollt hat.
  • BGH, 20.03.1973 - 5 StR 63/73

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mittäterschaft

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