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   BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93   

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https://dejure.org/1993,4024
BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93 (https://dejure.org/1993,4024)
BGH, Entscheidung vom 01.09.1993 - 2 StR 263/93 (https://dejure.org/1993,4024)
BGH, Entscheidung vom 01. September 1993 - 2 StR 263/93 (https://dejure.org/1993,4024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kokainzubereitung - Kokainhydrochlorid - Strafmilderungsgrund - Freiheitsstrafe - Ermessensspielraum - Vergleichbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1992 - 5 StR 465/92

    Anforderungen an die Erörterung der Erhöhung von Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93
    Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93
    Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat (vgl. BGH NStZ 1990, 84 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    dd) Nur vereinzelt hat der Bundesgerichtshof in - hier einschlägigen - Kurierfällen allein aufgrund der Art sowie der Menge und der Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts in die den Tatgerichten zugewiesene Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des nicht mehr gerechten Schuldausgleichs eingegriffen, sei es, dass die Strafe unvertretbar milde war (BGH, Urteile vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93 Rn. 3, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25 und vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 Rn. 4; siehe aber auch, BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 Rn. 3, 15) oder unvertretbar hoch (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 Rn. 13; siehe aber auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 3, 8).
  • BGH, 22.03.2007 - 4 StR 60/07

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung zulässigen

    Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil der Aufhebungsgrund lediglich in einem Wertungsfehler liegt (BGH, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93).
  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Eine Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 133 [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]/134; BGH JR 1977, 159 f mit Anm. Bruns S. 160 f), sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8; Strafhöhe 9; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25) und sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1 und 2; Beurteilungsrahmen 9).
  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 644/93

    Strafe - Gerechter Strafausgleich - Angemessenheit - Gefährlichkeit - Schuld -

    Eine Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 133 (134) [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]; BGH JR 1977, 159 f. mit Anm. Bruns S. 160 f.), sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen (BGH NStZ 1990, 84 m.w.N. = BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 8; BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 25) und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 1 und 2; § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 9 = BtMG § 29 - Strafzumessung 12).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 403/93

    Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung -

    Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - und Urt. v. 1. September 1993 - 2 StR 263/93 -, jeweils m.w.N.).
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