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   BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61   

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https://dejure.org/1961,4501
BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61 (https://dejure.org/1961,4501)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1961 - 2 StR 264/61 (https://dejure.org/1961,4501)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1961 - 2 StR 264/61 (https://dejure.org/1961,4501)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, weil die Wegnahme des ganzen Kraftwagens von dieser Bestimmung nicht erfaßt wird (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206) [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53].
  • BGH, 29.08.1952 - 3 StR 330/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, weil die Wegnahme des ganzen Kraftwagens von dieser Bestimmung nicht erfaßt wird (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206) [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53].
  • BGH, 09.12.1955 - 2 StR 354/55
    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, weil die Wegnahme des ganzen Kraftwagens von dieser Bestimmung nicht erfaßt wird (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206) [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53].
  • BGH, 15.12.1955 - 1 StR 494/55
    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Mithin war der Kraftwagen als umschlossener Raum durch die Splitter des zerbrochenen Entlüftungsfensters nach dessen tatsächlichem Zustand noch gegen unberechtigte Zugriffe gesichert daß Sch. diese Splitter mit einem Schraubenzieher beseitigte, um durch die so vergrößerte Öffnung ungehindert hindurchgreifen zu können, hat er den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels Einbruchs erfüllt (vgl. dazu BGH NJW 1956, 389 Nr. 16; RGSt 60, 378).
  • RG, 30.06.1930 - III 215/30

    Bei der Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieselbe Ware

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Sie haben ihn gleichwohl gestohlen; denn sie wollten ihn zunächst ihrem eigenen Zwecke - Erleichterung der Aneignung des Inhalts - dienstbar machen, dann irgendwo zurücklassen und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgeben (vgl. dazu RGSt 64, 260).
  • RG, 19.10.1926 - I 592/26

    Kann in dem gewaltsamen Beiseiteschieben eines die Türöffnung versperrenden

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61
    Mithin war der Kraftwagen als umschlossener Raum durch die Splitter des zerbrochenen Entlüftungsfensters nach dessen tatsächlichem Zustand noch gegen unberechtigte Zugriffe gesichert daß Sch. diese Splitter mit einem Schraubenzieher beseitigte, um durch die so vergrößerte Öffnung ungehindert hindurchgreifen zu können, hat er den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels Einbruchs erfüllt (vgl. dazu BGH NJW 1956, 389 Nr. 16; RGSt 60, 378).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Vielmehr genügt es, dass der Täter Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung von nicht unerheblicher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; LK-StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; MüKo-StGB/Schmitz, aaO, § 243 Rn. 20).
  • BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und schwerem Bandendiebstahl

    Vielmehr genügt, dass der Täter Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung von nicht unerheblicher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; LK-StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; Fischer, aaO, § 243 Rn. 5).
  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 560/73

    Beanstandung der Nichtbeachtung eines Hilfsbeweisantrags - Vorliegen eines

    So hat der Bundesgerichtshof in dem - auch von der Revision angeführten - Urteil vom 5. Juli 1961 (2 StR 264/61) den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem das Entlüftungsfenster eines Kraftwagens zwar schon so weit aufgebrochen war, daß der Täter in das Wageninnere hätte greifen können, wo er dies aber nicht ungehindert tun konnte, weil noch Splitter der Scheibe steckten, "an denen er sich leicht hätte verletzen können" (insoweit vereinfachend wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 243 Anm. 8); das gewaltsame Entfernen der noch im Fensterrahmen sitzenden Splitter wurde hier als Tatbestandserfüllung gewertet.
  • BGH, 07.12.1966 - 2 StR 399/66

    Diebstahl von Fahrzeugen und darin enthaltenen Gegenständen - Anforderungen an

    Es liegt also eine einheitliche Diebstahlshandlung vor und das spätere Mitnehmen von Gegenständen, die sich in den Wagen befanden, stellt sich nur als Ausnutzung des bereits hierdurch geschaffenen Zustandes dar (BGHSt 5, 205; EGH NJW 1952, 1184; 1956, 271; BGH Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 - und vom 18. Oktober 1960 - 1 StR 384/60 -).
  • BGH, 14.02.1968 - 4 StR 551/67

    Einheitlichkeit einer Diebstahlshandlung - Entwendung des Inhalts eines

    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 - dargelegt hat, ist lediglich wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen, wer einen Kraftwagen entwendet und ihn nur wegfährt, um ihn in Ruhe ausplündern zu können, dann irgenwo zurückläßt und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgibt; denn er will das Fahrzeug zunächst seinem eigenen Zweck, der Erleichterung der Aneignung des Inhalts, dienstbar machen.
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