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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20   

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https://dejure.org/2020,46275
BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: Nachholung von Verfahrensrügen - Nicht zur Reparatur "handwerklicher Mängel”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 753
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19

    Nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 361/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist zur

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34).
  • BGH, 28.08.1991 - 4 StR 384/91

    Wiedereinsetzung - Verfahrensrüge - Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 346/12

    Verwerfung der Revision als unbegründet; keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23

    Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger

    Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist jedoch ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, juris Rn. 2; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

    Dies gilt deshalb, weil der Schriftsatz mit den Verfahrensrügen rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erstellt und auf den Weg gebracht worden ist, so dass kein Fall einer der Ordnung des Revisionsverfahrens widerstreitenden Anbringung oder Ergänzung von Verfahrensrügen nach Fristablauf in Reaktion auf Hinweise - namentlich in einer Antragsschrift der Staatsanwaltschaft - auf nicht oder nicht ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrügen gegeben ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 3; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs eines Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46, und vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vgl. auch KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 508/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einstellung des Verfahrens bei

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2021, 753).
  • BGH, 11.07.2023 - 1 StR 162/23

    Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und der Revision

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Heilung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - 6 StR 28/22

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig;

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20   

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https://dejure.org/2021,7018
BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2021,7018)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2021 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2021,7018)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2021 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2021,7018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO; Nr. 154 Abs. 1 Satz 2 RiStBV
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung (kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe, aus denen Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden; nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen); ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 356a StPO, §§ 61 bis 76a StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Kein Gehörsverstoß durch Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • rechtsportal.de

    StPO § 356a
    Erfolglose Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Kein Gehörsverstoß durch Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Begründung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).

    Ebenso wenig ist es geboten, wegen nachträglicher Ausführungen zur Sachrüge die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).

  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Erfolgt in Fällen der Mehrfachverteidigung entgegen Nr. 154 Abs. 1 Satz 2 RiStBV die Zustellung an mehrere Verteidiger zu unterschiedlichen Zeiten, führt dies für den Verurteilten zu einer faktischen Fristverlängerung (BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 37 Rn. 29).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder "Nachbesserung' von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 245/18

    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder "Nachbesserung' von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 124/04

    Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren (Begründungspflicht; faires Verfahren)

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).
  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder "Nachbesserung' von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18 mwN).
  • BGH, 21.10.2015 - 4 StR 241/15

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).
  • BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06

    Anhörungsrüge (Erwiderung des Generalbundesanwalts; willkürliche Verwerfung der

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

    Auszug aus BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20
    Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder "Nachbesserung' von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 107/22

    Anhörungsrüge (Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; keine

    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 ? 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 ? 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 ? 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 ? 4 StR 241/15; Beschluss vom 2. März 2021 - 2 StR 267/20, Rn. 19, juris: jeweils mwN).
  • BayObLG, 06.04.2022 - 202 ObOWi 366/22

    Fristbeginn bei Doppelzustellung eines Abwesenheitsurteils

    bb) Gleichwohl kommt es - trotz der Bestimmung des § 37 Abs. 2 StPO, wonach sich die Fristberechnung bei Zustellungen an mehrere Empfangsberechtigte nach der zuletzt bewirken Zustellung richtet (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 StR 267/20 bei juris; 01.06.2015 - 4 StR 21/15 = NStZ 2015, 540 = wistra 2015, 356) - für den Fristbeginn nach § 341 Abs. 2 StPO dann auf die erste Zustellung an, wenn die zweite Zustellung erst bewirkt wird, wenn die durch die erste Zustellung in Lauf gesetzte Frist bereits abgelaufen war, weil durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht eine neue Frist eröffnet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - 4 StR 233/17 = NStZ 2018, 153; 27.06.2017 - 2 StR 129/17 = NStZ-RR 2017, 285 = BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 4; 01.06.2015 - 4 StR 21/15 = NStZ 2015, 540 = wistra 2015, 356).
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