Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 5 EMRK; § 275a Abs. 1 StPO; § 66 StGB; § 66b Abs. 1 und 2 StGB
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Antrag; Begründungserfordernis; neue Tatsache; erhebliche Gefahr); Rückwirkungsverbot (Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutz); erneute Hauptverhandlung (rechtliches Gehör; faires Verfahren); Vorverurteilung (Einzelstrafe; Gesamtstrafe; Katalogtat); Recht auf Freiheit und Sicherheit.

  • lexetius.com

    StPO § 275 a Abs. 1; StGB § 66 b Abs. 1 und 2

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.11.2005)

    Präzisiert Voraussetzung für nachträgliche Sicherungsverwahrung // Räuber sollte für immer weggesperrt werden

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 25.11.2005, Az.: 2 StR 272/05 (Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Antragsbegründung und 'Neue Tatsachen')" von Richter Dr. Frank Zschieschack u. StA Dr. Ingo Rau, original erschienen in: JR 2006, 209 - 214.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 50, 284
  • NJW 2006, 531
  • NStZ 2006, 156
  • NJ 2006, 227
  • StV 2006, 67
  • JR 2006, 209



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Der Bundesgerichtshof hatte es nicht als "neue" - das heißt nach der Verurteilung erkennbar gewordene - Tatsache angesehen, wenn die Gefährlichkeit des Täters bereits bei Aburteilung der letzten Anlasstat bekannt war oder hätte erkannt werden können, das Tatgericht aber aus rechtlichen Gründen die Sicherungsverwahrung nicht verhängen konnte, weil es seinerzeit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlte (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05  

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt allerdings dessen Begründung unter Darlegung der neu erkennbar gewordenen Tatsachen voraus (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 67, 69; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05).

    Indes ist den Staatsanwaltschaften aufgrund der insoweit nicht vorhersehbaren Rechtsentwicklung, die auf Mängeln der Gesetzesfassung beruht, bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des 2. Strafsenats eine Übergangsfrist zur Stellung formgerechter Anträge zuzubilligen (BGH StV 2006, 67, 69).

    Ob diese Frage bei § 66b Abs. 1 StGB infolge der Verweisung auf "die übrigen Voraussetzungen des § 66" etwa anders zu bewerten wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, NStZ 2005, 561; BGH StV 2006, 67, 70; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

    Durchgreifende verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat der Senat - nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - nicht (vgl. BGH StV 2006, 67, 70 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66b Rdn. 5 f.): Die Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht die nachträgliche Anordnung der schwersten Unrechtsfolge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne gehört (vgl. BVerfGE 109, 190, 211 ff.): der zeitlich unbefristeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

    Dieser gewichtige Eingriff in Freiheitsgrundrecht und Vertrauensschutz ist auch nach Abwägung mit den Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr zugunsten der Bürger, die vor drohenden Verletzungen gewichtiger Rechtsgüter durch gefährliche Wiederholungstäter geschützt werden sollen, nur dann verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Anwendung so restriktiv gehandhabt wird, wie dies der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, die Anordnung sich also auf seltene Einzelfälle extrem gefährlicher Täterpersönlichkeiten beschränkt (Gesetzesbegründung aaO S. 10, 12 f.; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562; StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 66).

    aa) Als "neue Tatsachen" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB kommen deshalb nur solche in Betracht, die aus Sicht des Gerichts schon für sich gesehen von besonderem prognoserelevanten Gewicht sind (BGH StV 2006, 67, 71) und in symptomatischem Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH StV 2006, 66, 67).

    Besondere Vorsicht ist bei der Bewertung von Vollzugsverhalten geboten, weil die besonderen Bedingungen langjähriger Unterbringung in geschlossenem Freiheitsentzug für Rückschlüsse auf die allgemeine Gefährlichkeit nur bedingt geeignet erscheinen (vgl. BGH StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Grundsatz, dass das Verfahren nach § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen dient, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH NStZ 2005, 561, 562; StV 2006, 67, 71), gilt nicht nur für die Anlassverurteilung, sondern auch für die Aburteilung späterer Straftaten, namentlich während des Strafvollzugs begangener.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06  

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Neue Tatsachen, die für Strafgefangene typische Verhaltensweisen indizieren, fallen nicht ohne Weiteres hierunter (vgl. BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531 ; BGH, 4 StR 222/05 vom 19. Januar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1446 ; BGH, 4 StR 393/05 vom 19. Januar 2006, Absatz-Nr. 12).

    Die Rechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflichten hätten bekannt werden können (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 2022 ; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 3078 ; BGH, 4 StR 483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 384 ; BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531 ; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlich NStZ 2006, S. 276 ; BGH, 2 StR 598/05 vom 3. Februar 2006, Absatz-Nr. 13; BGH, 2 StR 4/06 vom 15. Februar 2006, Absatz-Nr. 15; BGH, 5 StR 552/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NStZ-RR 2006, S. 172; BGH, 1 StR 476/05 vom 23. März 2006, Absatz-Nr. 18, 22).

    Damit wird sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 2022 ; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 3078 ; BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531 ; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlicht NStZ 2006, S. 276 ; BGH, 5 StR 552/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NStZ-RR 2006, S. 172 ; BGH, 5 StR 585/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 ).

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  • BGH, 17.06.2008 - 1 StR 227/08  

    Grenzen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei Altfällen nach

    Auch § 66b Abs. 2 StGB setzt voraussetzt, dass nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe "neue Tatsachen" erkennbar sein müssen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531).

    Durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung dürfen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Betroffenen im Nachhinein nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121; BGH NJW 2006, 531).

    Das verbotene Einbringen pornographischen Materials in den offenen Vollzug ist vor dem Hintergrund einer bereits früher bekannten sexuellen Devianz keine relevante Anknüpfungstatsache (vgl. auch BGH NJW 2006, 531).

    a) § 66b Abs. 2 StGB setzt aber auch voraus, dass nach der Anlassverurteilung vor dem Ende des Strafvollzuges (neue) "Tatsachen" erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch § 66b Abs. 2 StGB voraussetzt, dass nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe "neue Tatsachen" erkennbar sein müssen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531).

    Durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung dürfen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Betroffenen im Nachhinein nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121; BGH NJW 2006, 531).

    Ebenso ist auch das verbotene Einbringen pornographischen Materials in den offenen Vollzug hier keine relevante Anknüpfungstatsache (vgl. auch BGH NJW 2006, 531).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08  

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Der Bundesgerichtshof legte die Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung so aus, dass die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung selbst keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, Rn. 35 ) sei und dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darin erschöpfen dürfe, eine zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).

    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 125/06  

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

    Neue Tatsachen können nicht allein in der Änderung der Rechtslage gefunden werden (vgl. BGHSt 50, 284, 296).

    Die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen können, müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448).

    Indes bedarf es auch in diesem Fall neuer Tatsachen, die nicht allein in der Änderung der Rechtslage gefunden werden können (vgl. BGHSt 50, 284, 296).

    Abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die Strafkammer zutreffend auch in den Vorfällen während der Haftzeit überwiegend keine neuen Tatsachen gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 50, 284, 297 f.; BGH NJW 2006, 1446, 1448; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05).

    Denn die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen können, müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448).

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.).

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).

  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten Verletzungen durch Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmefällen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Dieser Umstand mag - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung und insbesondere des Vertrauensschutzes bei Altfällen im Rahmen der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB von Bedeutung sein, weil diese Vorschrift auf § 66 StGB Bezug nimmt (zu dem vergleichbaren Fall des § 66 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1 a EGStGB i.d.F. des Gesetzes vom 26. Januar 1998 - BGBl. I S. 160 - vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05).

    Vielmehr ist bei Vollzugsauffälligkeiten - neben den oben dargelegten Grundsätzen - bei Beurteilung der Erheblichkeit in besonderem Maße zu prüfen, ob sie für sich genommen oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05).

  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 222/05  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; im Vollzug zutage getretene

    Verbal-aggressive Angriffe während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 1 a Satz 2 EGStGB n.F.) stellen wegen des mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsrecht des Verurteilten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann erhebliche neue Tatsachen dar, wenn sie für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

    Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG durchgreifende Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

    a) Verbal-aggressive Angriffe während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 1 a Satz 2 EGStGB n.F.) stellen wegen des mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsrecht des Verurteilten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann erhebliche neue Tatsachen dar, wenn sie für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05).

  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 476/05  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (einschränkende Auslegung der neuen Tatsache;

    "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66b StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Anlassverurteilung) und vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NJW 2006, 531, 535).

    Sie müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535).

    Die neue Strafkammer wird weiter im Auge zu behalten haben, dass "neue Tatsachen" im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten müssen (BGH NJW 2006, 531, 535).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen); Rechtsstaatsprinzip;

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 393/05  

    Nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung bei

  • BGH, 22.01.2009 - 1 StR 618/08  

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen aus dem

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11  

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit

  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06  

    Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung (keine neue Tatsache bei

  • BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: im Strafvollzug aufgetretene

  • BGH, 11.10.2007 - 4 StR 246/07  

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Verbalaggressionen im

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07  

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06  

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06  

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07  

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen);

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 372/09  

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (formelle

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09  

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05  
  • BGH, 11.05.2010 - 1 StR 40/10  

    Rechtsfehlerfrei abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen

  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11  

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

  • BGH, 01.12.2006 - 2 StR 475/06  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Hang; Gewaltphantasien im

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09  

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

  • BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen

  • BGH, 19.07.2006 - 1 StR 238/06  

    Formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 08.12.2005 - 1 StR 482/05  

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue Tatsache:

  • BGH, 29.09.2006 - 2 StR 324/06  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erheblichkeit; isolierter

  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07  

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Unerbringung in der

  • BGH, 10.07.2008 - 5 StR 253/08  

    Vergewaltigung (Beleg der Nötigung; Vorsatz); schwerer sexueller Missbrauch eines

  • BGH, 03.02.2006 - 2 StR 598/05  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erkennbarkeit für den ersten

  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10  

    Einstellung eines Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11  

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 4 Ws 143/08  

    Sicherungsverwahrung; nachträgliche; Antrag; Anforderungen; Begründung

  • OLG Koblenz, 03.01.2006 - 1 Ws 891/05  

    Strafprozessrecht, Strafrecht

  • BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11  

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft

  • OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Begriff der neuen Tatsache; Neubewertung

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