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   BGH, 30.09.2014 - 2 StR 286/14   

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https://dejure.org/2014,32713
BGH, 30.09.2014 - 2 StR 286/14 (https://dejure.org/2014,32713)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2014 - 2 StR 286/14 (https://dejure.org/2014,32713)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14 (https://dejure.org/2014,32713)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel - und das sichergestellte Amphetamin als Strafmilderungsgrund

  • strafrecht.jetzt (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschlagnahme von Betäubungsmitteln als strafmildernder Umstand

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Sichergestellte Drogen können bei BtM-Handel Strafe mildern

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 383/14

    Lückenhafte Strafzumessungserwägungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 30.09.2014 - 2 StR 286/14
    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 629/17

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Erwerb zum

    Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 27.06.2017 - 3 StR 142/17

    Nicht-in-den-Verkehr-Gelangen von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten

    Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 543/15

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Einfuhr von Betäubungsmitteln; Beihilfe zum

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2).
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