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   BGH, 25.10.1989 - 2 StR 293/89   

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https://dejure.org/1989,5975
BGH, 25.10.1989 - 2 StR 293/89 (https://dejure.org/1989,5975)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1989 - 2 StR 293/89 (https://dejure.org/1989,5975)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 293/89 (https://dejure.org/1989,5975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenshindernis bei zeitlich und örtlich gravierenden Abweichungen trotz identischem Beutegegenständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Allein die "Richtung der Tat auf dasselbe Objekt (vgl. BGHSt 32, 215, 219; s. auch Roxin JZ 1988, 260, 261) - einen Teil der Tatbeute - kann hier nicht dazu führen,- eine einheitliche prozessuale Tat anzunehmen (vgl. BGHSt 35, 60, 63 f.; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; siehe auch BayObLG NJW. 1989, 2828, 2829), zumal die Auslieferungspflicht bei einer Auslandstat (falls nämlich die Hehlerei in Österreich begangen wurde) nur eingeschränkt bestünde (vgl. Art. 7 Abs. 2 EuAlÜbk, Art. 3 Abs. 3 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; BGHR EuRHÜbk Art. 14, Spezialitätsgrundsatz 1).
  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

    Denn nur durch einen entsprechenden Freispruch wird klargestellt, dass die Strafklage hinsichtlich des zeitlich vorgelagerten Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Tat nicht mehr zulässig ist (vgl. hierzu: BGH Beschluss vom 14. Juli 1998, Az.: 4 StR 214/98, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1989, Az.: 2 StR 293/89 = BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; BGHSt 38, 172, 173; KG, Beschluss vom 27. März 2013, Az.: (4) 161 Ss 51/13 (53/13); KG, Beschluss vom 21.12.2011, Az. (4) 1 Ss 456/11 (324/11); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09).
  • BGH, 16.09.2004 - 1 StR 212/04

    Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage (keine Zurückweisung; Einstellung)

    Unter Berücksichtigung der nicht nur örtlichen und zeitlichen Verschiedenheit kann hier insbesondere wegen der qualitativen Unterschiede von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - im Kilobereich - und Erwerb geringer Mengen Marihuana zum Eigenkonsum auch bei Ausführungshandlungen zwischen denselben Beteiligten keine Tatidentität mehr angenommen werden (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17).
  • KG, 21.12.2011 - 1 Ss 456/11

    Prozessualer Tatbegriff bei Herstellen einer unechten Urkunde und Gebrauchen

    Hinsichtlich der angeklagten Tat des Herstellens einer unechten Urkunde war der allein revidierende Angeklagte freizusprechen, weil das Landgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten insoweit als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH NStZ 2009, 286; 1992, 555; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; KG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - [3] 1 Ss 12/04 [16/04] - m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 644/90

    Verwerfung einer Revision - Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der dem

    Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob ein einheitlicher Lebensvorgang deshalb ausscheidet, weil die bisher festgestellten Taten (Veranlassen des Kindes dazu, sich zu entkleiden und an seinem - des Mädchens - Geschlechtsteil zu manipulieren, sowie häufiges Fotografieren dieses Verhaltens; strafbar nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB) und die nunmehr eingeräumten Handlungen (sexuelle Handlungen, die der Angeklagte selbst an dem Mädchen vornahm; strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB) sich von den äußeren Tatumständen her erheblich unterscheiden, worauf der Generalbundesanwalt abhebt (vgl. dazu BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17).
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