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   BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52   

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https://dejure.org/1952,273
BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52 (https://dejure.org/1952,273)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1952 - 2 StR 3/52 (https://dejure.org/1952,273)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52 (https://dejure.org/1952,273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft - Voraussetzungen für die Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten - Auslegung der Erklärung über die Richtung eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 41
  • NJW 1952, 435
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51
    Auszug aus BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52
    Der Oberbundesanwalt hielt die Rücknahme der Revision für unwirksam und hatte deshalb beantragt, Termin anzuberaumen; gleichzeitig hatte er unter Berufung traf BGHSt 1, 143 erklärt, dass er die Revision sachlichrechtlich nicht vertrete.
  • RG, 07.12.1881 - 2039/81

    1. Liegt Diebstahl oder Beihilfe zur Unterschlagung vor, wenn jemand eine fremde

    Auszug aus BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig, - dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäusserung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und Begründung bildet (vgl. RGSt 5, 218).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 424/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung

    Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zunächst als zu Lasten des Angeklagten bezeichnet hat, ist es nach dem Gesamtinhalt der Willensäußerungen tatsächlich zu seinen Gunsten eingelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43; vom 12. Januar 2022 - 3 StR 448/21, juris Rn. 4).
  • BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12

    Anforderungen an die Einlegung einer zugunsten des Angeklagten eingelegten

    Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (BGHSt 2, 41 ff.; RGSt 65, 231, 235; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, § 296 Rn. 13; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 47; Paul in Karlsruher Kommentar aaO.) So verhält es sich hier: Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 erschöpft sich in der Benennung der beiden Angeklagten des Verfahrens ... im Rubrum und der Erklärung, dass gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 Rechtsmittel eingelegt werde.

    Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nichts aus dem Umstand folgern, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in ihrem Schlussvortrag nicht auf Mord, sondern auf Totschlag plädiert hatte, denn die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen (BGHSt 2, 41 ff.).

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    § 77 IRG ist - wie § 47 DAG - in dem Bestreben entstanden, für das Auslieferungsverfahren, obwohl es kein Strafverfahren ist, so weitgehende rechtliche Sicherungen zu schaffen, wie sie mit den Bedürfnissen des Auslieferungsverkehrs nur irgendwie vereinbar sind (vgl. BGHSt 2, 41, 49).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    Zwar könnte die Begründung des Rechtsmittels wegen der versagten Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 51 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 StGB auf die angeordnete Dauer des Fahrverbotes auf eine zugunsten der Angeklagten eingelegte Revision nach § 296 Abs. 2 StPO hindeuten, aber eine Revision mit dieser Zielrichtung hätte die Staatsanwaltschaft deutlich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV), wobei eine entsprechende Erklärung nicht erforderlich ist (BGHSt 2, 41).
  • OLG Celle, 13.09.2000 - 33 Ss 73/00

    Verschlechterungsverbot; Jugendstrafrecht ; Sanktion; Erledigung; Umwandlung;

    Die Revision, die nach ihrer oben genannten Begründung als zu Gunsten des Angeklagten eingelegt zu werten ist (vgl. BGHSt 2, 41, 43; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 296 Rn. 14), führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - soweit sie den Angeklagten betrifft - und zur Zurückverweisung der Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts.
  • OLG Brandenburg, 11.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 448/21

    Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten den Angeklagten

    Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten eingelegt ist, kann nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen beantwortet, nicht aber aus Umständen außerhalb dieser geschlussfolgert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12, juris Rn. 6; vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43; KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 296 Rn. 5, § 302 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 19.10.2023 - 1 ORs 11/23
    Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig -, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022, Az.: 3 StR 448/21, BeckRS 2022, 2097, und vom 28. Mai 2013, Az.: 3 StR 426/12, BeckRS 2013, 10261; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952, Az.: 2 StR 3/52; KG, Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 3 Ss 56/21; juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 66. Aufl., 2023, § 296 Rn. 14).
  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

    Zwar könnte die Begründung des Rechtsmittels wegen der versagten Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 51 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 StGB auf die angeordnete Dauer des Fahrverbotes auf eine zugunsten der Angeklagten eingelegte Revision nach § 296 Abs. 2 StPO hindeuten, aber eine Revision mit dieser Zielrichtung hätte die Staatsanwaltschaft deutlich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Nr. 147 Abs. 3 RiStBV), wobei eine entsprechende Erklärung nicht erforderlich ist (BGHSt 2, 41).
  • BGH, 04.07.1952 - 2 StR 213/52

    Rechtsmittel

    Die Unwirksamkeit des Teilverzichts kann nicht zur Folge haben, dass die Revision als unbeschränkt eingelegt gilt, da die vom Angeklagten abgegebene Willenserklärung, die allein massgebend für die Auslegung des Rechtsmittels sein kann, nicht entgegen ihrem Inhalt erweitert werden darf (BGHSt 2, 41).
  • LG Hechingen, 28.03.2022 - 3 Qs 7/22

    Beschwerde, Anfechtungswille

  • BGH, 18.11.1952 - 2 StR 633/52

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 14.04.2008 - 1 Ws 42/08
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