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   BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89   

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https://dejure.org/1989,3244
BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89 (https://dejure.org/1989,3244)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1989 - 2 StR 306/89 (https://dejure.org/1989,3244)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 (https://dejure.org/1989,3244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erörterung der Personalien eines Zeugen als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung dar - Zulässigkeit des Ausschlusses des Angeklagten von der Erörterung der Personalien eines Zeugen - Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses für die Entfernung des Angeklagten aus dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 68, § 247, § 338 Nr. 5
    Strafprozeßrecht: Ausschließung des Angeklagten, Begründungspflicht des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 670/82

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Rüge in Bezug auf die zweitweilige

    Auszug aus BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89
    Dieser Mangel begründet hier die Revision, weil nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen für den zeitweiligen Ausschluß des Angeklagten vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1983, 36 Nr. 22; NStZ 1987, 84 Nr. 20).
  • BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89
    Insoweit wäre es erforderlich gewesen, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 32, 32, 35 f) die widerstreitenden Interessen darzulegen.
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89
    Dieser Mangel begründet hier die Revision, weil nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen für den zeitweiligen Ausschluß des Angeklagten vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1983, 36 Nr. 22; NStZ 1987, 84 Nr. 20).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 314/96

    Anfrage bei der obersten Dienstbehörde zur Erteilung einer Aussagegenehmigung

    Dem steht es nach gefestigter Rechtsprechung gleich, wenn eine Zeugenvernehmung aus den in § 96 oder § 54 StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten Gründen von behördlicher Seite sonst nicht ermöglicht wird (BGHSt 32, 32, 36 = JZ 1984, 45 m.Anm. Geerds; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 247 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
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