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   BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05   

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https://dejure.org/2005,10118
BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05 (https://dejure.org/2005,10118)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2005 - 2 StR 308/05 (https://dejure.org/2005,10118)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 (https://dejure.org/2005,10118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Versäumnis der Revisionseinlegungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 44 Satz 1; ; StPO § 45 Abs. 2; ; StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2
    Eidesstattliche Erklärung des Angeklagten und anwaltlicher Versicherung zur Glaubhaftmachung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05
    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an.
  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

    Auszug aus BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05
    Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05
    Zwar hat der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unterstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten.
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 466/05

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Unkenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen vermag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05 - BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 -).

    Die dem entgegenstehende schlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 -).

  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
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