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   BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12   

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https://dejure.org/2012,40115
BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Nebenklageberechtigung; Gesetzesverletzung)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 2 StGB
    Notwehr (Mildestes Mittel: Gesamtabwägung, vorheriges Androhen einer lebensgefährlichen Waffe)

  • lexetius.com

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Androhung eines Messereinsatzes bei der Notwehr iSd § 32 StGB - Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1616
  • NStZ-RR 2013, 105
  • StV 2013, 506
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    b) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 mwN).

    Dies setzt aber voraus, dass eine solche Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 mwN); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Angegriffenen genügend Zeit zur Wahl des Abwehrmittels und zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand (vgl. BGH NStZ 2012, 272, 274).

    Dabei dürfen angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen die Androhung eines Messereinsatzes keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12).

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (Senat NStZ 2012, 272, 274).

    Dies setzt aber voraus, dass eine solche Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 mwN); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Angegriffenen genügend Zeit zur Wahl des Abwehrmittels und zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand (vgl. BGH NStZ 2012, 272, 274).

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH NStZ 1996, 29 f.; BGHSt 26, 256, 258).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH NJW 1989, 3027; NStZ 1983, 117).
  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH NStZ 1996, 29 f.; BGHSt 26, 256, 258).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12
    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH NJW 1989, 3027; NStZ 1983, 117).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13 Rn. 6; Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).

    Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274).

    Dabei geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).

  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    a) Eine in einer objektiven Notwehr- bzw. Nothilfelage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140).
  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 564/15

    Erforderlichkeit eines lebensgefährlichen Messereinsatzes in einer Notwehrlage

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027, und vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; Beschlüsse vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106, und vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122).

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers allerdings in der Regel anzudrohen (BGH, Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148 f., und vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13; Beschlüsse vom 11. August 2010 - 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).

  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18

    Notwehr (Erforderlichkeit: Androhung des Gebrauchs eines Messers)

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Beschluss vom 7. Dezember 2017, StraFo 2018, 733).
  • BGH, 01.07.2014 - 5 StR 134/14

    Notwehr (Erforderlichkeit: tödlicher Einsatz eines Messers; Gebotenheit:

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; Beschlüsse vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106, und vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122).

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers allerdings in der Regel anzudrohen (BGH, Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN, vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148 f., und vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13; Beschlüsse vom 11. August 2010 - 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16

    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes);

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).
  • BGH, 02.07.2015 - 4 StR 509/14

    Verfahren wegen versuchten Totschlags an türkischem Imbissbetreiber: Nach

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, StraFo 2014, 29; Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).
  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Beschluss vom 17.4.2019 - 2 StR 363/18, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, S. 105, 106).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 321/21

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: lebensgefährlicher Einsatz eines

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 Rn. 6).
  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 397/15

    Notwehr (Erforderlichkeit; fehlende Feststellungen zu Art und Ausmaß der

    Art und Ausmaß der "Kampflage' sind aber bestimmend für die Frage der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; die Beurteilung muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117).
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