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   BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15   

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https://dejure.org/2016,7092
BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15 (https://dejure.org/2016,7092)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15 (https://dejure.org/2016,7092)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15 (https://dejure.org/2016,7092)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 20 Abs. 3 i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG; § 140 Abs. 1 StPO; § 142 Abs. 1 StPO; § 143 StPO; § 227 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO
    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires Verfahren; Interessenskonflikt des Verteidigers als Hindernis für eine wirksame Verteidigung: Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden Richters bei der Auswahl, Entpflichtungsgrund; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 142 Abs 1 S 3 StPO, § 143 StPO, § 227 StPO, Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK
    Verletzung des Fairnessgrundsatzes im Strafverfahren: Anforderungen an die Entpflichtung eines Verteidigers aufgrund eines Interessenkonflikts

  • IWW

    Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, Art. ... 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK, § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 143 StPO, § 227 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK, § 46 Abs. 3 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 154, 154a StPO, §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB, § 46b StGB, § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung; Beweiswürdigung hinsichtlich Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Strafzumessung hinsichtlich Strafrahmenmilderung wegen Entschuldigung

  • rewis.io

    Verletzung des Fairnessgrundsatzes im Strafverfahren: Anforderungen an die Entpflichtung eines Verteidigers aufgrund eines Interessenkonflikts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung; Beweiswürdigung hinsichtlich Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Strafzumessung hinsichtlich Strafrahmenmilderung wegen Entschuldigung

  • rechtsportal.de

    Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung; Beweiswürdigung hinsichtlich Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Strafzumessung hinsichtlich Strafrahmenmilderung wegen Entschuldigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlerhafte Pflichtverteidigerbestellung wegen Interessenkonflikt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unerwünschte Pflichtverteidiger

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 6 EMRK; Art. 2, 20 GG
    Pflichtverteidiger mit Interessenkonflikt

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Interessenkollision und Entpflichtung (Prof. Dr. Stephan Barton; StV 2016, 475-478)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 59
  • StV 2016, 473
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014- 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 175).

    Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten verantwortlich ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 48, 170, 174).

    (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkreten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsanwalt verteidigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014- 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46).

    (2) Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D. auf ein faires Verfahren folgt auch nicht daraus, dass die Bestellung von Rechtsanwältin Me. zur Verteidigerin aufrechterhalten wurde, obwohl sie durch die Bürogemeinschaft mit dem Nebenklagevertreter Rechtsanwalt M. dem Risiko einer Interessenkollision ausgesetzt war (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.).

    (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkreten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsanwalt verteidigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.).

  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 270/15

    Fehlerhafte Bestellung zum Pflichtverteidiger (Interessenkonflikt); gefährliche

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014- 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46).

    In einem Fall, in dem der Angeklagte erst im Verlauf der Hauptverhandlung zusätzlich durch einen weiteren von ihm gewählten Rechtsanwalt maßgeblich verteidigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof jedenfalls ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem Unterlassen einer Entpflichtung des bestellten Verteidigers trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts beruhe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 270/15, NStZ 2016, 115 f.).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG aaO, NJW 2001, 3695, 3697).

  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Das gilt wegen der rechtlichen Gleichstellung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1959 - 1 StR 418/59, BGHSt 13, 337, 341; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 227 Rn. 5, 11).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung notwendig ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 13, 337, 340).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Ein Strafmilderungsgrund der Reue und Schuldeinsicht, die in einer ganz oder teilweise geständigen Sacheinlassung zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209), ist daraus nicht zu entnehmen.
  • BGH, 15.11.2005 - 3 StR 327/05

    Bestellung als Pflichtverteidiger (Recht auf effektive Verteidigung; wichtiger

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkreten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsanwalt verteidigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15
    Der neue Tatrichter wird - was eine bislang angenommene weitere Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB anbelangt - auch zu berücksichtigen haben, dass der Täter einer Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO nicht durch Offenbarung einer Nichtkatalogtat in den Genuss einer Strafrahmenmilderung kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 122).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61).
  • OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 18, NStZ 2017, 59).

    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zudem würde eine Fortführung des Verfahrens unter Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers auch nicht dem Anspruch des Angeklagten Y. auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht abzuleiten ist, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wurde, wenn ihm ein weiterer Verteidiger bestellt wurde (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59).

  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 StRR 80/23

    Strafbarkeit wegen Beleidigung einer Frau als "Schlampe"

    Davon kann aber bei einem Angeklagten, der den Tatvorwurf bestreitet, nicht die Rede sein (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2016 - 2 StR 319/15 = StV 2016, 473 = NStZ 2017, 59).
  • BGH, 26.02.2020 - StB 4/20

    Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes

    Danach ist anerkannt, dass Maßstab für die Störung des Vertrauensverhältnisses die Sicht eines verständigen Angeklagten und eine solche von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61; KG, Beschluss vom 9. August 2017 - 4 Ws 101/17, juris Rn. 10 mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697 mwN).
  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten [V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] nicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur Seite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger in der Situation einer Entpflichtung enger gezogen wird als bei einer Bestellung, war nach Gesamtwürdigung der vorliegenden Konstellation unter Beachtung des dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, juris, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, juris, Rn. 18) eine Entpflichtung von Rechtsanwältin M. geboten.
  • OLG Oldenburg, 12.08.2020 - 1 Ws 327/20

    Mehrere Verteidiger aus einer Sozietät; Interessenkollision bei mehreren

    Die Entscheidung des Vorsitzenden wird bereits dadurch gestützt, dass sowohl der Angeklagte als auch dessen Betreuer und der Verteidiger keine Bedenken geäußert, sondern vielmehr einer Vertretung des Angeklagten durch Rechtsanwalt CC ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil v. 24.02.2016 - 2 StR 319/15 , juris).
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