Rechtsprechung
BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO; § 143 StPO
Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage; Wechsel in der Person des Beistands analog § 143 StPO) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Nachweis der rechtzeitigen Begründung der Revision durch den Verteidiger mittels Vorlage des Fax-Sendeberichts
- Wolters Kluwer
Fortwirkung einer Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht auf das Revisionsgericht
- Judicialis
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage
Auszug aus BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). - BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03
Fortwirkende Beistandsbestellung (Erstreckung auf die Revisionsinstanz)
Auszug aus BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (…BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -).
- BGH, 06.02.2009 - 2 StR 554/08
Fortwirkende Bestellung eines Beistands der Nebenklägerin
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03 -). - BGH, 07.01.2009 - 3 StR 548/08
Beistandsbestellung für die Nebenklage (Fortwirkung für das Revisionsverfahren); …
Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03).
Rechtsprechung
BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage
Auszug aus BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). - BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03
Fortwirkende Beistandsbestellung (Erstreckung auf die Revisionsinstanz)
Auszug aus BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (…BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -).