Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.09.1991

Rechtsprechung
   BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91   

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https://dejure.org/1991,3837
BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3837)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3837)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachholung einer Unterbringungsanordnung wegen Drogenabhängigkeit bei Einlegung des Rechtsmittels allein vom Beklagten - Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der bereits festgesetzten Strafe - Anordnung der Unterbringung in einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 21 § 64 Abs. 1
    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterbringung eines in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91
    Die Anordnung darf nach § 64 Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6).

    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 f.; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 - 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 - 2 StR 186/91).

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

    Auszug aus BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91
    § 64 Abs. 1 StGB verlangt nur einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht erforderlich ist, daß bei dem Täter zumindest eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei der Tatbegehung vorgelegen hat (BGH NStZ 1991, 128 = BGHR StPO § 64 Abs. 1 Hang 2).
  • BGH, 12.06.1991 - 2 StR 186/91

    Erfordernis der Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91
    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 f.; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 - 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 - 2 StR 186/91).
  • BGH, 30.04.1991 - 2 StR 118/91

    Strafzumessung - Unterbringung - Wechselbeziehung - Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 07.08.1991 - 2 StR 326/91
    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 f.; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 - 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 - 2 StR 186/91).
  • BGH, 08.11.1991 - 2 StR 488/91

    Abhebungen von durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte

    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff; BGH, Beschl. v. 7. August 1991 - 2 StR 326/91).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.1991 - 2 StR 326/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3961
BGH, 10.09.1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3961)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3961)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1991 - 2 StR 326/91 (https://dejure.org/1991,3961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revisionszurücknahme

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 302 Abs. 1
    Strafprozeßrecht: Rechtzeitigkeit der Revisionsrücknahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 07.01.1921 - IV 164/20

    1. Genehmigung der Wahl eines Verteidigers für die Einlegung einer Revision. Kann

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 2 StR 326/91
    Dies war durch Beschluß festzustellen (vgl. dazu RGSt 55, 213, 214; OLG Hamm GA 1972, 87, 88).
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Ebenso wird verfahren, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts zu einem Zeitpunkt ergeht, indem das Rechtsmittel bereits wirksam zurückgenommen worden, die Rücknahmeerklärung aber noch nicht zu den Senatsakten gelangt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. September 1991 - 2 StR 326/91, NStZ 1992, 225; Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 StR 456/96, NStZ 1998, 27, jeweils bei Kusch).
  • BGH, 12.10.2004 - 5 StR 181/04

    Feststellung der Rücknahme der Revision; Umgang mit justizinternen

    Da der Generalbundesanwalt, dem die Strafakten selbst erst am 27. April 2004 zugegangen waren, diese dem Bundesgerichtshof erst am 7. Mai 2004 vorgelegt hat, war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 3 RVs 113/10
    Wegen der erst drei Tage später bei Oberlandesgericht erfolgten Vorlage der Akten war damit zwar das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).

    Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme und die hieraus folgende Gegenstandslosigkeit des auf die Revision des Angeklagten in Unkenntnis von deren Rücknahme ergangenen Senatsbeschlusses ist durch Beschluss festzustellen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).

  • BGH, 21.03.2001 - 3 StR 495/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Das Landgericht war somit weiterhin zuständig, die Rücknahmeerklärung des Angeklagten entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 12, 217, 218 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 5 und 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 550/20

    Wirksame Rücknahme der Revision

    Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1991 - 2 StR 326/91, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1996 - 1 Ws 782/96
    Die Rücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht bei dem Amtsgericht eingegangen und damit bis dahin nicht wirksam erklärt worden (vgl. dazu für das Rechtsmittelverfahren: BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3, Zuständigkeit; für die Entgegennahme; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. 1995, Rdnr. 8 zu § 302, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2001 - 3 StR 495/00
    Das Landgericht war somit weiterhin zuständig, die Rücknahmeerklärung des Angeklagten entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 12, 217, 218 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 5 und 6 m.w.Nachw.).
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