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   BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09   

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https://dejure.org/2009,5929
BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09 (https://dejure.org/2009,5929)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2009 - 2 StR 329/09 (https://dejure.org/2009,5929)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09 (https://dejure.org/2009,5929)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 13 StGB; § 27 StGB
    Voraussetzungen für die Garantenstellung eines Wohnungsbesitzes (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln); Beihilfe durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen zur Verfügungstellens einer gemeinsamen Wohnung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen zur Verfügungstellens einer gemeinsamen Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 221
  • StV 2010, 128
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beihilfe durch Unterlassen;

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09
    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Voraussetzung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81).

    Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen (vgl. Senat StV 2007, 81).

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; aktives Tun;

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09
    Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Beschaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 16.01.2003 - 1 StR 473/02

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09
    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Voraussetzung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81).
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09
    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Voraussetzung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Zum anderen hat ein Wohnungsinhaber grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, gegen ein von ihm bemerktes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Dritte in seiner Wohnung einzuschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, juris Rn. 5; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221, 222; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, juris Rn. 11; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 233).
  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 227/20

    Begehen durch Unterlassen (keine Garantenstellung eines Wohnungsinhabers zur

    Mangels Garantenstellung der Angeklagten als Wohnungsinhaberin scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen aus, denn ein Wohnungsinhaber hat grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch andere Personen keine Straftaten begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221).
  • BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber,

    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 17.11.2011 - 2 StR 348/11

    Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Garantenstellung

    Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (vgl. BGH, NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; Senat, StV 2007, 81; NStZ 2010, 221).
  • LG Heidelberg, 21.04.2015 - 3 T 12/15

    Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Abschiebung, Abschiebungstermin, Termin,

    Nur dann kann - wie auch in den weiteren Fällen, in denen ein Betroffener sich gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG "in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat" - von einem Sich-Entziehen im Sinne eines willentlichen und wissentlichen Vereitelns der bevorstehenden Abschiebung gesprochen werden (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 62 AufenthG Rn.12; LG Stuttgart, Beschl. vom 1.10.2009 - 19 T 372/09 - StraFo 2010, 41, Rn. 9, juris).

    Für sich gesehen gebietet das Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise lediglich die Außerlandesbringung unter Anwendung von Zwang, also eben die Abschiebung (vgl. LG Stuttgart, Beschl. vom 1.10.2009 - 19 T 372/09 - StraFo 2010, 41, Rn. 10, juris).

  • LG Karlsruhe, 22.04.2015 - 9 Ns 650 Js 42323/13

    Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln durch Überlassung der Wohnung

    Ob der Angeklagte ... zu einem späteren Zeitpunkt hiervon Kenntnis erlangt hatte, ist unerheblich, da ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, gegen den in der Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel eines Mitbewohners einzuschreiten (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 30.09.2009 - 2 StR 329/09 - bei Juris m. w. N.).
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