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   BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07   

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BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07 (https://dejure.org/2007,3797)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 StR 336/07 (https://dejure.org/2007,3797)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2007 - 2 StR 336/07 (https://dejure.org/2007,3797)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 218 StGB
    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter Rücktrittshorizont); Abtreibung (Begriff des Menschen; Abgrenzung von den Tötungsdelikten; durch Herbeiführung der Ausstoßung aus dem Mutterleib)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines Kindes bei Einwirkungen auf das Kind vor dessen Geburt; Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts von einem versuchten Mord; Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs

  • Judicialis

    StGB § 24 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 226; ; StGB § 218; ; StGB § 217; ; StGB § 212 Abs. 1; ; StGB § 222; ; StGB § 218 Abs. 1; ; StGB § 8 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 2 § 212 Abs. 1 § 218
    Fehlgeschlagener Versuch, Tatplan und Erkenntnishorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung; Abgrenzung zwischen Tötungsdelikt und Abtreibung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung des beendeten vom fehlgeschlagenen Versuch; vollendeter Schwangerschafts-abbruch durch Mordversuch an der Schwangeren

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 393
  • NStZ 2013, 151
  • NStZ-RR 2009, 129
  • StV 2008, 246
  • JR 2008, 250
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83

    Schmerzmittel gegen Wehen - §§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Aus der Systematik dieser Normen folgte, dass eine Tötung nach Beginn der Geburt nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch (Tötung der Leibesfrucht), sondern als Tötung eines Kindes, also eines Menschen, anzusehen war (BGHSt 31, 348, 350 f. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.

    Diese Rechtsprechung, für die auch die gesetzliche Regelung des § 8 Satz 2 StGB spricht, vermeidet, dass es von dem für den Täter ganz zufälligen Ablauf des physiologischen Vorgangs - Eintritt des Todes vor oder nach der Geburt - abhängt, ob er wegen eines Tötungsdelikts oder wegen Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen ist (BGHSt 31, 348, 352).

    Ob an dem durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. neben BGHSt 13, 21, 24 auch BGHSt 31, 348, 352) aufgestellten, allerdings bisher nicht näher begründeten Erfordernis eines "alsbaldigen" Todeseintritts des lebend geborenen Kindes überhaupt festzuhalten wäre, bedarf bei dieser Fallgestaltung keiner Entscheidung.

  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.

    Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Verwirklichung des Abtreibungstatbestands durch die Herbeiführung der Ausstoßung aus dem Mutterleib die Einschränkung zu entnehmen, diese Art der Tatbestandsverwirklichung setze voraus, dass das Kind in Folge des verfrühten Fruchtabgangs alsbald nach dem Austritt aus dem Mutterleib stirbt (BGHSt 13, 21, 24).

    Ob an dem durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. neben BGHSt 13, 21, 24 auch BGHSt 31, 348, 352) aufgestellten, allerdings bisher nicht näher begründeten Erfordernis eines "alsbaldigen" Todeseintritts des lebend geborenen Kindes überhaupt festzuhalten wäre, bedarf bei dieser Fallgestaltung keiner Entscheidung.

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. etwa BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369).

    Fehlgeschlagen ist der Versuch vielmehr dann, wenn der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung im unmittelbaren Handlungsfortgang und mit nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt oder wenn der Täter den Erfolg subjektiv nicht mehr für möglich hält (BGHSt 39, 221, 228).

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. etwa BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. etwa BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369).
  • BGH, 12.05.1953 - 1 StR 796/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.
  • BGH, 20.11.1956 - 5 StR 347/56
    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Der getötete Zwilling war im Zeitpunkt der tödlichen Einwirkung (vgl. zu dessen Relevanz BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348, 352; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394 mwN) bereits ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB und nicht mehr eine lediglich von § 218 StGB geschützte Leibesfrucht.

    a) Die Abgrenzung zwischen §§ 211 ff. StGB und § 218 StGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher vom Beginn der Geburt abhängig gemacht (RGSt 1, 446, 448; 9, 131, 132; 26, 178, 179; BGH, Urteile vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch RGSt 4, 280; OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 314; BVerfGE 88, 203, 251; BVerfG, NJW 1988, 2945; zur Entwicklung ausführlich Küper, GA 2001, 515, 525 ff.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004, 124 ff., jeweils mwN).

    Auch der Bundesgerichtshof hat nach Aufhebung von § 217 StGB aF an der bisherigen Begriffsbestimmung festgehalten und dies mit dem systematischen Verhältnis zwischen § 212 Abs. 1, § 222 StGB und § 218 Abs. 1 StGB begründet (BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394 mwN; ebenso OLG Dresden, MedR 2014, 896).

    aa) Als Beginn der Geburt sieht der Bundesgerichtshof bei natürlichem Geburtsverlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen an (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194 mwN und Anm. Hirsch JR 1985, 336; vgl. auch schon RGSt 9, 131, 132: Eintreten der "naturgemäßen Ausstoßungsversuche'; ebenso RGSt 26, 178, 179; dem folgend BGH, Urteil vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348: nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen; enger noch RGSt 1, 446, 448: das Kind müsse "zum Teil bereits den Schoß der Mutter verlassen' haben und damit an die Außenwelt getreten sein; offengelassen von BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch OLG Dresden, MedR 2014, 896).

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    Die Schutzwirkung der Körperverletzungs- und Tötungsverbote (§§ 211 ff und §§ 223 ff StGB) beginnt erst mit der Geburt des Menschen, während Einwirkungen auf die Leibesfrucht nur über die Bestimmungen des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218 ff StGB) mit Strafe bewährt sind (BGH Beschluss vom 2.11.2007 - 2 StR 336/07 - juris RdNr 13 sowie Laufhütte in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl 2018, § 223 RdNr 18) .

    Als eine solche strafbare Vorsatztat kommt im Rahmen der strafrechtlichen Systematik allein ein versuchter Schwangerschaftsabbruch infrage (§ 218 Abs. 4 Satz 1, § 22 StGB), also eine versuchte, aber erfolglose Einwirkung auf die Leibesfrucht mit dem Ziel, sie im Mutterleib zu töten oder eine lebensunfähige Frühgeburt herbeizuführen (vgl BGH Beschluss vom 2.11.2007 - 2 StR 336/07 - juris RdNr 17; Fischer, StGB 67. Aufl 2020, § 218 RdNr 5) .

  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 560/14, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, aaO).
  • BGH, 09.07.2009 - 3 StR 257/09

    Versuchte schwere räuberische Erpressung; Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit;

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 2008, 393).

    Der ursprüngliche Tatplan kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle für den Erkenntnishorizont des Täters spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz dafür darstellen kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 393).

  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 560/14, Rn. 6, vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240, und vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 402/14

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen, maßgeblicher

    Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393 mwN; Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN).
  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 560/14

    Rücktritt vom Versuch des Diebstahls (Fehlschlag)

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (Totschlag; Freiwilligkeit nach

    Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 - 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 15.05.2014 - 2 StR 581/13

    Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Voraussetzungen des Rücktritts (in

    Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.).
  • LG Coburg, 21.03.2011 - 1 Ks 105 Js 2850/08

    Versuchter Mord in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch:

  • LG Duisburg, 31.01.2018 - 33 KLs 24/17
  • BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs)

  • BGH, 16.07.2014 - 5 StR 290/14

    Betrug (Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherungsabsicht); fehlende

  • BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13

    Fehlgeschlagener Versuchs (Misslingen des Tatplans); rechtsfehlerhaft

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2019 - 1 Ws 16/19

    Formulierung eines Klageerzwingungsantrags bei möglichem strafbefreiendem

  • LG Hamburg, 17.06.2013 - 624 KLs 3/13
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