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   BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07   

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https://dejure.org/2007,2594
BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07 (https://dejure.org/2007,2594)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2007 - 2 StR 34/07 (https://dejure.org/2007,2594)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2007 - 2 StR 34/07 (https://dejure.org/2007,2594)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Versuch der Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes ("Teilrücktritt"); Teilrücktritt von der Qualifikation einer besonders schweren sexuellen Nötigung; "Bei der Tat" i.S.v. § 177 Abs. 4 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 24

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    "Teilrücktritt" vom Qualifikationstatbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 § 24
    Kein "Teilrücktritt" nach bereits verwirklichtem Qualifikationsmerkmal

  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 § 24
    Kein "Teilrücktritt" nach bereits verwirklichtem Qualifikationsmerkmal

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 276
  • NJW 2007, 1699
  • NStZ 2007, 468
  • NStZ-RR 2009, 133
  • StV 2007, 298
  • JR 2007, 480
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 400/01

    Schwere räuberische Erpressung; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Qualifiziert ist die Tat danach dann, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 85; § 250 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05).
  • BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04

    Versuchte Vergewaltigung (Tenorierung; Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs:

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108).
  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 313/04

    Raub (Gewaltbegriff bei der Nötigung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeug als

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Die Drohung wurde daher von der Nebenklägerin auch wahrgenommen (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3437).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108).
  • BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83

    Ekel vor Schußwaffe - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07
    Ein solcher "Teilrücktritt" scheidet hier jedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nötigung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl.
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    Rücktritt vom versuchten erfolgsqualifizierten Delikt ist in den Fällen des Versuchs der Erfolgsqualifikation auch dadurch möglich, dass der Täter das Eintreten der Folge verhindert (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 18 Rn. 84; Sander in Müko-StGB, 3. Aufl., § 251 Rn. 14; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 18 Rn. 10; vgl. zum "Teilrücktritt' von der Qualifikation auch BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 9).

    Ein Rücktritt von dieser Qualifikation scheidet aus, weil der Angeklagte durch die Verwendung des Drohmittels die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 9 und vom 23. August 1983 - 5 StR 408/83).

  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 311/18

    Sexuelle Nötigung (kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vornahme

    Daraus folgt, dass die Gewaltqualifikation ab dem Zeitpunkt des Versuchsbeginns des sexuellen Übergriffs eingreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, NStZ 2007, 468, 469 (zu § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF); Beschluss vom 11. Oktober 2017 ? 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148 (zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)), wobei der Versuchsbeginn auch mit der Gewaltanwendung zeitlich zusammenfallen kann, etwa wenn diese zur unmittelbaren Erzwingung einer sexuellen Handlung erfolgt.

    Des Weiteren sind Gewaltanwendungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs tatbestandsrelevant für § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, aaO).

  • BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09

    Schwerer Raub (Verwenden einer Waffe bei der Tat; Verwenden eines gefährlichen

    Gleiches gilt, wenn der Täter - wie hier - im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt (zur ähnlichen Problematik bei § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Ergebnis ebenso BGHSt 51, 276, 278 f., zu weitgehende Folgerungen bei Fischer, StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 84a).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 487/10

    Schwere Vergewaltigung; gefährliche Körperverletzung; Anforderungen an die

    b) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02 aaO; Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 254/03, NStZ 2004, 261; vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416).
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen

    aa) Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat' liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 5 StR 542/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 8).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines neutralen Gegenstandes in gefährlicher

    Bedient sich der Täter zur Drohung eines objektiv ungefährlichen Gegenstandes, so verwendet er ihn dann als gefährliches Werkzeug, wenn er ankündigt, ihn in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; LK-Vogler, 12. Aufl., § 250 Rn. 32).
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 433/16

    Sukzessive Mittäterschaft beim besonders schweren Raub (Kenntnis und Billigung

    Durch den Gebrauch des Messers war das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, NStZ 2007, 468).
  • BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09

    Auslegung des Merkmals "bei der Tat" i.S.v. § 177 Abs. 4 Nr. 2a Strafgesetzbuch (

    Ob insoweit, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte, StGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 177 Rn. 27; § 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlichräumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und einer nachfolgenden schweren Misshandlung - etwa wenn der Täter sein Opfer nach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will - für die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit § 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO).
  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 366/21

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Verwenden einer Waffe oder eines

    b) Ein "Teilrücktritt" von dem qualifizierenden Umstand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 526/18 Rn. 12 und vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07 Rn. 9), d. h. dem Verwenden der Waffe bei der Tat, scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus.
  • BGH, 16.07.2008 - 2 StR 230/08

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Zäsur); schwere Vergewaltigung

    Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 StGB liegen allerdings dann nicht vor, wenn man von zwei selbständigen Taten ausgeht und die Vergewaltigung beim Ergreifen des Messers nicht nur vollendet, sondern bereits beendet war (vgl. hierzu auch BGHSt 51, 276, 278).
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
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