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   BGH, 05.08.2010 - 2 StR 340/10   

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https://dejure.org/2010,23469
BGH, 05.08.2010 - 2 StR 340/10 (https://dejure.org/2010,23469)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - 2 StR 340/10 (https://dejure.org/2010,23469)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - 2 StR 340/10 (https://dejure.org/2010,23469)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach gesamtstrafenspezifischen Kriterien durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2
    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach gesamtstrafenspezifischen Kriterien durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Koblenz, 09.07.2014 - 2 OLG 3 Ss 198/13

    Gefährliche Körperverletzung: Das Leben gefährdende Behandlung; Erkennen der

    Die neu erkennende Strafkammer wird im Verurteilungsfall zu berücksichtigen haben, dass sich die Bildung einer Gesamtstrafe - anders als in der angefochtenen Entscheidung geschehen - an gesamtstrafenspezifischen Kriterien zu orientieren hat (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35; NJW 2010, 3176; wistra 2010, 264; Beschluss 2 StR 340/10 vom 05.08.2010, juris ; Beschluss 3 StR 71/10 vom 13.11.2008, juris; BGH NStZ 2003, 295; Senat, Beschluss 2 Ss 242/13 vom 21.10.2013; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer aaO § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Anschließend hat sie jedoch auf den strafmildernden Umstand des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs beider Taten abgestellt und den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen eigenständigen Strafzumessungsakt damit - wie geboten - an "gesamtstrafenspezifischen Kriterien' (Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 217/13, StraFo 2013, 477; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN) orientiert.
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2018 - 1 StR 140/18, vom 5.8.2010 - 2 StR 340/10 und vom 13.11.2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18

    Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Gesamtstrafe)

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 StR 38/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Darstellung im Urteil); Inbegriffsrüge

    Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der auch für sich genommen rechtlichen Bedenken begegnet, da das Landgericht sich bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten auffallend weit von der Einsatzstrafe von sechs Monaten entfernt hat, ohne dies in gebotener Weise besonders zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10; Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10).
  • OLG Koblenz, 21.10.2013 - 2 Ss 142/13

    Strafurteil wegen gewerbsmäßigen Betrugs: Kriterien für die Bildung einer

    aa) Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35; NJW 2010, 3176; wistra 2010, 264; Beschl. vom 05.08.2010 - 2 StR 340/10, juris ; Beschl. vom 13.11.2008 - 3 StR 71/10, juris; BGH, NStZ 2003, 295 [richtig: NStZ-RR 2003, 295 - d. Red.] ; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; Beschl. vom 05.08.2010 - 2 StR 340/10, juris).

  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 446/10

    Bemessung der Gesamtstrafe (sinkende Hemmschwelle); Verfahrensbeendende

    a) Die Bemessung der Gesamtstrafe ist auch im Falle ihrer nachträglichen Bildung nach §§ 55, 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger und zu begründender Zumessungsakt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10; BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08), der unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt.
  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2018 - 1 StR 140/18, vom 5.8.2010 - 2 StR 340/10 und vom 13.11.2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19

    Gesamtstrafenbildung (Zumessung der Gesamtstrafe nach gesamtstrafenspezifischen

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    d) Hinsichtlich der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung merkt der Senat an, dass es sich dabei um einen eigenständigen Zumessungsakt handelt, bei dem insbesondere "gesamtstrafenspezifische Kriterien" (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 -, juris Rn. 1; Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1207) zu berücksichtigen sind, wobei das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander den insoweit wichtigsten Gesichtspunkt darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 633/07 -, juris Rn. 12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, a. a. O., Rn. 1208).
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