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   BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09   

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https://dejure.org/2009,4550
BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils hinsichtlich der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aufgrund eingetretener Erledigung dieser Maßregeln

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 2 S. 1
    Aufhebung eines Urteils hinsichtlich der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aufgrund eingetretener Erledigung dieser Maßregeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 58
  • NZV 2010, 211
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 264/09

    Rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09
    Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Dies wird beispielsweise für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58, und vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15) und für Einziehungsanordnungen angenommen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 3 StR 123/05; Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; jeweils zu den §§ 74 ff. StGB aF).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Das Urteil ist daher insofern mit den Feststellungen aufzuheben, wobei die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben wird, dass eine vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist einer "Aufrechterhaltung" nach § 55 Abs. 2 StGB nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
  • BGH, 07.12.2016 - 2 StR 522/15

    Räuberische Erpressung (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes

    Zwar hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 Abs. 2 StGB) nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 - 971 Cs 860 Js 33305/14 - enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich der isolierten Fahrerlaubnissperre, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 86b).
  • BGH, 29.11.2023 - 1 StR 392/23

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (16. August 2023) war die durch das Urteil des Amtsgerichts T.       vom 27. April 2023 verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) noch nicht abgelaufen, deren Aufrechterhaltung mithin rechtsfehlerfrei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 StR 110/22 Rn. 4; vom 7. Dezember 2021 - 4 StR 387/21; vom 11. September 2019 - 2 StR 325/19; vom 4. April 2018 - 3 StR 81/18 Rn. 3; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15 Rn. 3 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 Rn. 4; je mwN; vgl. zur Prüfung einer erstmaligen Einbeziehung einer anderweitigen Strafe nebst Annexentscheidungen durch das Revisionsgericht: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 269/22 Rn. 2).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 442/15

    Anordnung der Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wurden und damit "erledigt' waren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, DAR 2004, 229).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 449/15

    Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4. März 2015 wirksam wurden und daher "erledigt' sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 81/18

    Aufrechterhaltung einer ausgesprochenen Sperre für die Neuerteilung einer

    Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, StV 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
  • BGH, 27.04.2017 - 2 StR 80/17

    Aufhebung eines Urteils bzgl. der Aufrechterhaltung einer Entziehung der

    Jedoch hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2016 enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris Rn. 17).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 102/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Entfallen der Entziehung der

    Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufenen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15).
  • KG, 20.05.2020 - 161 Ss 59/20

    Nachholung von Entscheidungen nach §§ 73, 73c, 55 Abs. 2 StGB durch das

    Denn die Sperre aus dem Urteil vom 28. November 2018 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, nachdem die vom Amtsgericht festgesetzte Frist von einem Jahr sich infolge Zeitablaufs bereits erledigt hatte (ständ. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 -, juris Rdnr. 4, 25. Juni 2008 - 2 StR 176/08 -, juris Rdnr. 9, und 27. November 1996 - 3 StR 317/96 -, juris Rdnr. 15 = BGHSt 42, 306 ff.; Fischer, StGB 67. Aufl., § 55 Rdnrn. 29, 33; jeweils m. w. Nachw.).
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