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   BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11   

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https://dejure.org/2011,3708
BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11 (https://dejure.org/2011,3708)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2011 - 2 StR 353/11 (https://dejure.org/2011,3708)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2011 - 2 StR 353/11 (https://dejure.org/2011,3708)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • strafverteidiger.pro (Kurzinformation)

    Rücknahme der Revision durch Angeklagten unter Umgehung des Verteidigers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11
    Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).
  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 119/22

    Wirksame Rücknahme der Revision (Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft)

    Mit dem dortigen Eingang wurde die Rücknahmeerklärung wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21 Rn. 2, 4 und vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11 Rn. 1, 3; vgl. ferner Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19 Rn. 3, 7).

    c) Die Rücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21; vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19; vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11 und vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04 Rn. 5).

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Die Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten, die sich stets auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt - so dass es auf die Frage der ausdrücklichen Ermächtigung zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 562/07 und vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11) - ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 572/09).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 311/16, juris Rn. 2, vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21, KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11).
  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 311/16

    Betäubungsmitteldelikt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten

    Die Rücknahme einer Revision muss eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 11).
  • BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19

    Zurücknahme und Verzicht (deklaratorischer Beschluss bei Zweifeln über wirksame

    Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten eingelegt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris).
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