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   BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94   

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BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94 (https://dejure.org/1994,1865)
BGH, Entscheidung vom 31.08.1994 - 2 StR 366/94 (https://dejure.org/1994,1865)
BGH, Entscheidung vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94 (https://dejure.org/1994,1865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer Minderbegabung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93).

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).

    Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93).
  • BGH, 17.11.1987 - 5 StR 575/87

    Sinn und Zweck einer einstweiligen Unterbringung - Bestehen einer

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 689/86

    Ablehnung einer Unterbringungsanordnung bei Vorliegen einer vorübergehenden,

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 516/93

    Unterbringung: Voraussetzungen - Prognose - krankhafte Alkoholsucht oder

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93).
  • BGH, 04.12.1990 - 5 StR 518/90

    Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).
  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Auszug aus BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94
    Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 6, 9, 12, 17, 18 jeweils m.w.N.) hat in den Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern "letztlich" durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur ausnahmsweise für anwendbar gehalten, weil der Alkoholgenuß nur ein vorübergehender Umstand sei.
  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98

    Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Eine solche genaue Zuordnung ist rechtlich aber sowohl für die Frage des Ausmaßes einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als auch für die gemäß § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 14, 15, 17, 18; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Schwachsinn: Intelligenzminderung

    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, Rn. 8; Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17).
  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17

    Schuldunfähigkeit (Intelligenzminderung als schwere andere seelische Abartigkeit)

    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 - 4 StR 287/13, Rn. 8).
  • BGH, 02.06.2010 - 5 StR 171/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Schwachsinn); Steuerungsfähigkeit;

    Sollte nämlich das neue Tatgericht zu einer sicheren Feststellung eines länger andauernden psychischen Defekts im Sinne des § 20 StGB im Umfang des § 21 StGB gelangen, so wird es sich angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten auch mit der Frage einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 2 und 17) zu befassen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 387/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schulfähigkeit: psychische

    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 ? 2 StR 366/94 Rn. 6, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschluss vom 22. August 2012 ? 4 StR 308/12 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2013 ? 4 StR 287/13 Rn. 8).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 31.01.1997 - 2 StR 668/96

    Unterbringung eines Brandstifters in einem psychiatrischen Krankenhaus - Störung

    Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 - auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17).
  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 283/97

    Darstellen der tätlichen Angriffe des Angeklagten als jeweils rechtlich

    Ausreichend ist auch, daß die zu dem Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 17; Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zustand; Einschränkung der

    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 308/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung und Begründung

  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 127/00

    Feststellungsvoraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 14.02.1997 - 2 StR 32/97

    Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren - Erhebliche

  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 287/13

    Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 215/98

    Zweifelsfreies Feststehen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuchs (StGB)

  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 563/95

    Ausschluß der Schuldfähigkeit - Sachverständiger - Triebanomalie

  • BGH, 04.07.1995 - 1 StR 256/95

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Psychiatrie - Schuldunfähigkeit -

  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 766/94

    Psychiatrie - Alkoholkonsum - Alkoholismus - Psychiatrisches Krankenhaus -

  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 227/98

    Betrachtung von einer Persönlichkeitsstörung und von Alkoholeinfluss als länger

  • BGH, 09.12.1997 - 1 StR 692/97
  • BGH, 02.10.1996 - 3 StR 191/96

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychatischen

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