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   BGH, 09.07.2004 - 2 StR 37/04   

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https://dejure.org/2004,8994
BGH, 09.07.2004 - 2 StR 37/04 (https://dejure.org/2004,8994)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2 StR 37/04 (https://dejure.org/2004,8994)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 2 StR 37/04 (https://dejure.org/2004,8994)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen einer erlittenen Vergewaltigung; Vorliegen eines wirksamen Adhäsionsantrags; Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Adhäsionsantrages; Rechtzeitigkeit einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 404 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 404 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 404 Abs. 2; ; StPO § 472 Abs. 1; ; StPO § 472 a Abs. 2; ; ZPO § 253

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 404 Abs. 1
    Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 381/02

    Adhäsionsverfahren (aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch;

    Auszug aus BGH, 09.07.2004 - 2 StR 37/04
    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321, 322).
  • BGH, 27.06.1990 - 4 StR 281/90

    Gesonderte Antragstellung des Feststellungsanspruchs hinsichtlich des materiellen

    Auszug aus BGH, 09.07.2004 - 2 StR 37/04
    Als solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht.".
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 136/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen: Herstellung

    Rechtshängigkeit ist mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2020 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 29. Oktober 2020 zu zahlen sind.
  • BGH, 22.01.2015 - 2 StR 390/14

    Bedrohung (Verhältnis zur Nötigung)

    Damit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04 und vom 18. August 2010 - 2 StR 242/10).

    Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil der Adhäsionsantrag erst nach Beginn des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04).

  • BGH, 30.05.2012 - 2 StR 98/12

    Kein Adhäsionsverfahren gegenüber Jugendlichen; wirksamer Adhäsionsantrag

    b) Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte E. getroffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es an einem wirksamen Adhäsionsantrag fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04, StrFo 2004, 386, 387).
  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 272/05

    Adhäsionsverfahren (förmliche Zustellung des Antrags; Rechtshängigkeit)

    Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

    Die Zustellung des Antrags an den Gegner (§ 404 Abs. 1 Satz 3 StPO) ist zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Adhäsionsantrag, wenn dieser außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04; vom 22. Januar 2015 - 2 StR 390/14).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 1 Ws 22/22

    Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des

    Da ein Adhäsionsantrag, der außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wird, gemäß § 404 Abs. 1 S. 3 StPO erst mit Zustellung wirksam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04 -), bedurfte es insofern auch keiner Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten.
  • BGH, 26.06.2019 - 2 StR 190/19

    Anspruch des Adhäsionsklägers auf Prozesszinsen aus Schadensersatzansprüchen

    Rechtshängigkeit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind.
  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 242/10

    Beweiswürdigung (Verwertung eines heimlich aufgenommenen privaten Gesprächs;

    Damit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04).
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