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   BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71   

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BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71 (https://dejure.org/1972,595)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1972 - 2 StR 376/71 (https://dejure.org/1972,595)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1972 - 2 StR 376/71 (https://dejure.org/1972,595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verursachung des Todes durch die mit dem Ziel der Wegnahme angewendeten Gewalt - Reichweite der absoluten Beweiskraft des Protokolls - Nichtvernehmung der ordnungsgemäß vom Angeklagten geladenen Zeugen - Konsequenzen eines fehlenden Protokollvermerks über das Erscheinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 245, § 274

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 280
  • NJW 1972, 695
  • MDR 1972, 434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.04.1907 - V 30/07

    Begriff der vorgeladenen Zeugen im Sinne des § 244 Abs. 1 St.P.O. und deren

    Auszug aus BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71
    Denn das Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist keine "Förmlichkeit" im Sinne des § 273 Abs. 1 und § 274 StPO (RGSt 40, 138, 140; Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß Seite 495; Dallinger, MDR 1966, 965 ff; Kleinknecht, StPO § 243 Anmerkung 3; den gegenteiligen Standpunkt hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21. Juni 1966 - 1 StR 55/66 - vertreten; auf Antrage hin ist von ihm erklärt worden, daß er an dieser Auffassung nicht mehr festhält).

    Diese waren als anwesende Beweismittel erkennbar und als solche verwendbar (RGSt 40, 138, 140, 141).

  • BGH, 18.03.1969 - 1 StR 544/68

    Ursächlichkeit der bei einem Raubüberfall verübten Gewalt für das Ableben des

    Auszug aus BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71
    Es genügt nicht, daß eine im Rahmen des Gesamtvorgangs, jedoch aus einem anderen Motiv vorgenommene Gewalthandlung zu dieser Folge geführt hat (BGHSt 22, 362, 363) [BGH 18.03.1969 - 1 StR 544/68].
  • BGH, 21.06.1966 - 1 StR 55/66

    Verurteilung wegen Mordes - Verletzung der Aufklärungspflicht - Nichtvernehmung

    Auszug aus BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71
    Denn das Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist keine "Förmlichkeit" im Sinne des § 273 Abs. 1 und § 274 StPO (RGSt 40, 138, 140; Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß Seite 495; Dallinger, MDR 1966, 965 ff; Kleinknecht, StPO § 243 Anmerkung 3; den gegenteiligen Standpunkt hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21. Juni 1966 - 1 StR 55/66 - vertreten; auf Antrage hin ist von ihm erklärt worden, daß er an dieser Auffassung nicht mehr festhält).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71
    Selbst wenn das Verhalten des Verteidigers zu beanstanden wäre, könnte dies dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht angelastet werden (BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; Loewe-Rosenberg, § 337 Anmerkung F a).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Da die Anwesenheit eines zweiten Verteidigers nicht zu den wesentlichen in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGHSt 24, 280, 281), liegt es nahe, daß der Wahlverteidiger Rechtsanwalt B. in der Verhandlung vom 11. April 2000 anwesend war, obwohl er für den Zeitraum, in dem Rechtsanwalt K. sich entfernt hatte, nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde.
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Selbst bei arglistigem Verhalten des Verteidigers darf dies jedenfalls dem Angeklagten nicht angelastet werden (BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1972 - 2 StR 376/71 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; Ernst-Walter Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 284).
  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Zureichende Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes, gezielt auf die - vorsorgliche - Schaffung eines Revisionsgrundes gerichtetes Verhalten, das Anlaß zur Prüfung hätte geben können, ob dadurch in einer dem Angeklagten zurechenbaren Weise die Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt arglistigen (rechtsmißbräuchlichen) Vorgehens beeinflußt sein könnte (vgl. dazu BGHSt 24, 280, 283 [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71]; 22, 83, 85 [BGH 13.02.1968 - 5 StR 706/67]; 15, 306, 308 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; 10, 77; Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 282; W. Schmid, Die Verwirkung von Verfahrensrügen im Strafprozeß, 1967, S. 53, 67 ff., 336 ff.; Weber GA 1975, 289, 302 f.; Maatz NStZ 1992, 513, 514 f., 516; Widmaier NStZ 1992, 519, 521 f.), ergeben sich aus dem dem Senat bekannten Sachverhalt nicht.
  • BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit

    C. (Revisionsgegenerklärung S. 36 bis 40 a) können keine Berücksichtigung finden, weil insoweit die Beweiskraft des Protokolls entgegensteht (BGHSt 24, 280 f [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71]; Engelhardt in KK StPO, § 273 Rdn. 4), das in diesem Punkt keine Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten enthält (§ 274 StPO).
  • OLG Köln, 19.02.1999 - Ss 188/98
    Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Sitzungsprotokoll die ständige Anwesenheit der in § 226 StPO bezeichneten Prozeßbeteiligten beweist ( vgl. BGHSt 24, 280; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 273 Rdn 7 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.1981 - 3 Ss 302/80

    Verhinderung eines Schöffen; Willkür bei der Entbindung eines Schöffen;

    Die vom Gericht in öffentlicher Hauptverhandlung gemachte Mitteilung ist daher keine "Förmlichkeit" im Sinne des § 274 StPO (vgl. auch BGHSt 24, 280 [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71] ).
  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 764/75

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen

    Es läßt Möglichkeiten, die als wesentliche Förmlichkeiten ersichtlich zu machen sind, wie die Vernehmung des Zeugen oder den Verzicht auf seine Vernehmung (vgl. BGHSt 24, 280; RGSt 58, 58, 59; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 273 Anm. 3 a) ebenso offen, wie Möglichkeiten, die (wie z.B. das eigenmächtige Sichentfernen des Zeugen) nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehören.
  • BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der

    Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer, nach denen der Angeklagte durchgehend von mindestens einem Rechtsanwalt verteidigt war, sind nicht geeignet, die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen Protokollinhalts (§ 274 StPO) zu entkräften (BGHSt 24, 280, 281 [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71]; BGH NStZ 1983, 375 Nr. 23).
  • OLG Koblenz, 11.10.1984 - 1 Ss 259/84

    Anwesenheit und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit;

    Allerdings ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dessen Beweiskraft die An- und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit im Sinne der §§ 273, 274 StPO einschließt (BGHSt 24, 280, 281), daß bei der Verkündung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe die Rechtsreferendarin T. das Protokoll geführt hat.
  • OLG Bremen, 10.12.1974 - Ss 67/74

    Fahrlässiger Verstoß gegen die Gewerbeordnung (GewO) und die Arbeitszeitordnung

    Die Feststellung der Anwesenheit der in § 272 Ziffer 2 StPO bzw. § 226 StPO genannten Personen, darüber hinaus aller Personen, deren ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (BGHSt 24, 280, 281), gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO .
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BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1972 - 2 StR 376/71 (https://dejure.org/1972,5912)
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