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   BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09   

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https://dejure.org/2009,9779
BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 52; ; StGB § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 52 ff.; StGB § 54
    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB §§ 52 ff.; StGB § 54
    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe in dem angefochtenen Urteil die hierfür - weil es sich insoweit um einen eigenen Akt der Strafzumessung handelt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 -) - erforderliche Begründung gänzlich fehlt, ist der gebildeten Gesamtstrafe bereits aufgrund der durch den aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebung der der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelstrafen der Boden entzogen, so dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
  • LG Braunschweig, 20.08.2020 - 9 Qs 159/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

    Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. EGH, BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn 7f. m. w. N.).
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