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   BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18   

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https://dejure.org/2019,14247
BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18 (https://dejure.org/2019,14247)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2019 - 2 StR 377/18 (https://dejure.org/2019,14247)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 (https://dejure.org/2019,14247)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 16 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 17 Abs. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes bei Durchführung von Tritten auf den Kopf eines bereits auf den Boden liegenden Opfers; Handeln mit bedingtem Vorsatz

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes bei Durchführung von Tritten auf den Kopf eines bereits auf den Boden liegenden Opfers; Handeln mit b...

  • rewis.io

    Fassung eines Tötungsvorsatzes nach der Tathandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 16 Abs. 1 ; StGB § 212
    Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes bei Durchführung von Tritten auf den Kopf eines bereits auf den Boden liegenden Opfers; Handeln mit bedingtem Vorsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 468
  • StV 2020, 95
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266 jeweils mwN).

    Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).

    Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich die Tat als spontane, unüberlegte und in affektiver Erregung ("wie besessen') ausgeführte Handlung erweist und wie dies gegebenenfalls zu würdigen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, NStZ 2016, 668, 669; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f.) und ob die Angeklagten aufgrund ihrer Alkoholisierung - unabhängig von deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB - die von ihrem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt haben könnten oder ob - im Gegenteil - diese geeignet war, bei den Angeklagten die Hemmschwelle für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; Senat, Urteile vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ-RR 2013, 343; vom 17. Juli 2013 - 2 StR 176/13, NStZ-RR 2013, 341 f., jeweils mwN).

  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    In diese Gesamtschau sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen (BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, juris Rn. 7; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN).

    Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).

  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266 jeweils mwN).

    Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich die Tat als spontane, unüberlegte und in affektiver Erregung ("wie besessen') ausgeführte Handlung erweist und wie dies gegebenenfalls zu würdigen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, NStZ 2016, 668, 669; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f.) und ob die Angeklagten aufgrund ihrer Alkoholisierung - unabhängig von deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB - die von ihrem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt haben könnten oder ob - im Gegenteil - diese geeignet war, bei den Angeklagten die Hemmschwelle für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; Senat, Urteile vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ-RR 2013, 343; vom 17. Juli 2013 - 2 StR 176/13, NStZ-RR 2013, 341 f., jeweils mwN).

  • BGH, 19.04.2016 - 5 StR 498/15

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei der Ablehnung des Tötungseventualvorsatzes

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; Senat, Urteil vom 16. September 2015 ? 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25).

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, juris Rn. 29, BGHSt 57, 183, 188; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 34, NStZ 2011, 699, 701 f.; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f. jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648 mwN).

    Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass der im Jugendstrafrecht vorrangig zu berücksichtigende Erziehungsgedanke nicht bedeutet, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist; vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitaldelikten und qualifizierten Verbrechenstatbeständen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, Rn. 13, 14, NStZ 2017, 648, 649 mwN), die auch eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe, die sich allein erzieherisch nicht begründen lässt, rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232).

  • BGH, 14.06.1983 - 4 StR 298/83

    Verurteilung eines Ehemannes wegen Totschlages nach Gewaltanwendung an seiner

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen; fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 ? 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27 f.; vom 14. Juni 1983 - 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452; MünchKomm-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, juris Rn. 29, BGHSt 57, 183, 188; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 34, NStZ 2011, 699, 701 f.; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f. jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN).
  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588).
  • BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Anstaltserziehung - Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass der im Jugendstrafrecht vorrangig zu berücksichtigende Erziehungsgedanke nicht bedeutet, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist; vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitaldelikten und qualifizierten Verbrechenstatbeständen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, Rn. 13, 14, NStZ 2017, 648, 649 mwN), die auch eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe, die sich allein erzieherisch nicht begründen lässt, rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232).
  • BGH, 23.06.2009 - 1 StR 191/09

    Beweiswürdigung und Anforderungen an den bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz;

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18
    Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 364/10

    Versuchter Totschlag (Vorsatz; Beweiswürdigung; besonders gefährliche

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 176/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz; rechtsfehlerhaft mangelnde Gesamtwürdigung)

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 439/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

  • BGH, 13.01.2015 - 5 StR 435/14

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz (voluntatives

  • BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

  • BGH, 26.04.2016 - 2 StR 484/14

    Tötungsvorsatz (Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und die

  • BGH, 20.04.2016 - 2 StR 320/15

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (jugendspezifische

  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 248/16

    Überspannte Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts bei der

  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 18/17

    Vorsatz (erforderliches Vorliegen zum Zeitpunkt der zum Erfolg führenden

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 11; zu § 370 AO Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 StR 624/16 Rn. 12) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) sowie dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19

    Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 11; zu § 370 AO Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 StR 624/16 Rn. 12) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) sowie dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 348/19

    Vorsatz (dolus subsequens); Urteilsgründe (Widerspruchsfreiheit hinsichtlich des

    Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz (sog. dolus subsequens) ist bedeutungslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1622; Beschluss vom 7. September 2017 - 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; Beschluss vom 14. Juni 1983 - 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452 mwN).
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19

    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und

    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).

    Dass der Angeklagte sich nach dem Stich - wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt - keine Gedanken über die Folgen seines Handelns gemacht hat, kann die notwendigen Ausführungen zu seiner Vorstellung im Tatzeitpunkt nicht ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.).

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 304/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab einer wertenden Gesamtbetrachtung;

    a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, juris Rn. 11; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267, jew. mwN).

    Dies wäre indes rechtsfehlerhaft, da sich auch derjenige Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers abfindet, dem der Erfolgseintritt gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz; wertende Gesamtschau; Gleichgültigkeit des

    (2) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Revisionsbegründung - im Ausgangspunkt zutreffend - geltend, ein bedingter Tötungsvorsatz könne bereits vorliegen, wenn dem Täter der Tod des Opfers gleichgültig sei (vgl. insofern BGH, Urteile vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468 Rn. 11; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25 f.; vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 89 mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 4 StR 156/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht

    Wird der Vorsatz dagegen erst gefasst, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Begehung der Tat (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 91; Beschlüsse vom 7. September 2017 ? 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; vom 14. Juni 1983 ? 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 20; Beschlüsse vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06 Rn. 16; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 Rn. 3 und vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 Rn. 3; in diese Richtung zudem BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13 Rn. 31 und Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13 Rn. 9) und allgemeiner Meinung in der Literatur (Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 18 Rn. 9; BeckOK/Brögeler, JGG, 14. Ed., § 18 Rn. 5; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 18 Rn. 3; jeweils mwN) lässt sich eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, weil eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht.
  • BGH, 17.03.2022 - 2 StR 157/21

    Unterlassen (Abgrenzung zum aktiven Tun: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, dolus

    Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz (sog. dolus subsequens) ist bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79; Senat, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1622; Senat, Beschluss vom 7. September 2017 - 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1983 - 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452).
  • BGH, 19.01.2022 - 2 StR 323/21

    Gefährliche Körperverletzung (Vorsatz: Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes,

    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2019 ? 2 StR 377/18, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 11. Oktober 2016 ? 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 ? 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 jeweils mwN).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

  • OLG Hamm, 16.03.2021 - 4 (s) Sbd I-3/21

    Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung

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