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   BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85   

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BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85 (https://dejure.org/1985,1198)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1985 - 2 StR 377/85 (https://dejure.org/1985,1198)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1985 - 2 StR 377/85 (https://dejure.org/1985,1198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung eines Zeugen zum Zweck des Urkundenbeweises - Beantragung der Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung eines Zeugen - Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung eines Zeugen zum Zweck des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) §§ 253, 255, § 273 Abs. 1, § 274
    Protokollierung einer Protokollverlesung

  • rechtsportal.de

    StPO (1975) §§ 253, 255, § 273 Abs. 1, § 274
    Protokollierung einer Protokollverlesung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2063
  • MDR 1986, 159
  • NStZ 1986, 276
  • StV 1986, 92
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 4/65

    Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess - Eignung

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …

    Deshalb läßt der Bundesgerichtshof den Urkundenbeweis nach § 253 StPO nur "als letzten Ausweg" zu, nachdem der - auch mit Hilfe von Vorhalten (Vorlesen, Einsichtgewährung) unternommene-Versuch, den Zeugenbeweis zu erreichen, erfolglos geblieben ist (BGHSt 20, 160, 162).

    Dabei muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. RGSt 59, 144, 146; 69, 88, 89; BGHSt 3, 281, 283; 20, 160, 162; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85).

  • BGH, 31.05.1960 - 5 StR 168/60

    polizeiliches Protokoll - § 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü.

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Die Vorhalte selbst, bloße Vernehmungsbehelfe, durfte die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen, verwertbar ist in einem solchen Fall allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 3, 199, 201; 14, 310, 311 f [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 21, 149, 150).

    3 St 12/53">BayOblGSt 1953, 215; 1957, 8; vgl. auch BGHSt 14, 310 [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60] zu § 254 StPO).

  • BGH, 15.05.1985 - 2 StR 65/85

    Einführung und Verwertung einer dem Zeugen vorgehaltenen Aussage, die dieser bei

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …

    Dabei muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. RGSt 59, 144, 146; 69, 88, 89; BGHSt 3, 281, 283; 20, 160, 162; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85).

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 465/52

    Zeuge - Gedächtnisunterstützung - Vorhalten eines Schriftstücks - Beweiswert

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …

    Dabei muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. RGSt 59, 144, 146; 69, 88, 89; BGHSt 3, 281, 283; 20, 160, 162; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85).

  • BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51

    Erschiessung mehrerer Zivilisten im Zusammenhang mit der 'Freiheitsaktion Bayern'

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Die Vorhalte selbst, bloße Vernehmungsbehelfe, durfte die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen, verwertbar ist in einem solchen Fall allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 3, 199, 201; 14, 310, 311 f [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 21, 149, 150).

    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …

  • RG, 24.01.1935 - 2 D 1330/34

    Zur Frage der Verwertung von Urkunden in der Hauptverhandlung.

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Die Vorhalte selbst, bloße Vernehmungsbehelfe, durfte die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen, verwertbar ist in einem solchen Fall allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 3, 199, 201; 14, 310, 311 f [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 21, 149, 150).

    Dabei muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. RGSt 59, 144, 146; 69, 88, 89; BGHSt 3, 281, 283; 20, 160, 162; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85).

  • BGH, 02.10.1962 - 5 StR 261/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Auch lassen die Eintragungen über die Vorhalte, selbst soweit in einem Fall von Vorlesen die Rede ist, nicht die Auslegung zu, daß eine Verlesung in dem oben bezeichneten Sinne gemeint sei (zur Auslegungsfähigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls unter bestimmten Voraussetzungen vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1962 - 5 StR 261/62 S. 5 - und vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75); sie ergeben vielmehr eindeutig, daß es sich dabei um die Vernehmungsbehelfe im Rahmen der Zeugenvernehmung gehandelt hat.
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Die Vorhalte selbst, bloße Vernehmungsbehelfe, durfte die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen, verwertbar ist in einem solchen Fall allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 3, 199, 201; 14, 310, 311 f [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 21, 149, 150).
  • BGH, 02.04.1958 - 2 StR 96/58

    Erörterung des Protokolls - §§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …
  • OLG Köln, 15.09.1964 - Ss 296/64
    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
    Damit ist aber die Verlesung nach § 253 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises eine wesentliche Förmlichkeit, die gemäß § 273 Abs. 1 StPO der Protokollierung bedarf und gemäß § 274 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden kann (OLG Köln NJW 1965, 830; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 255 Rdn. 3, 6; Mayr in KK § 255 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 255 Rdn. 1; Meyer in Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 315; Paulus in KMR 7. Aufl. § 255 Rdn. 1; Schneidewin JR 1951, 481, 487).
  • BGH, 30.04.1975 - 1 StR 78/75

    Voraussetzungen der Tötung zur Verdeckung eines Betrugs - Vorliegen einer Tötung

  • BGH, 02.03.1983 - 2 StR 744/82

    Verlesung und Vewertung von Vernehmungsniederschriften zu Beweiszwecken -

  • RG, 13.03.1925 - I 46/25

    Muß, wenn ein Zeuge bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung zutage getretene

  • RG, 27.10.1899 - 3025/99

    Sind Verlesungen nach §§ 252. 253 nur auf Antrag (§ 254) oder von Amts wegen (§

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 3 Ss 92/05

    Berücksichtigung nicht erinnerter, vorgehaltener Äußerungen eines Zeugen aus

    Mit der formgerecht ausgeführten (vgl. BGH NJW 1986, 2063, 2064) Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision, die Strafkammer habe ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte mit dem von ihm geführten PKW in einem Abstand von minimal 1 m bis maximal 4 m unter wiederholter Betätigung der Lichthupe für die Dauer von mindestens 10.

    Der Vorhalt des polizeilichen Protokolls über jene Vernehmung bewirkte für sich allein nichts; auch in einem solchen Fall wird nur das als Beweisergebnis verwertbar, was der Zeuge nunmehr aus der Erinnerung über seine frühere Aussage berichtet (BGH BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11/Vernehmungsniederschriften), was auf den Vorhalt hin in seine Erinnerung zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (BGHSt 14, 310, 312, 313; 21, 149, 150; NJW 1986, 2063, 2064; StV 1994, 413).

    Zwar hätte sie bei der gegebenen Verfahrenslage - etwa neben der Vernehmung der jeweiligen Verhörsperson - zum Urkundenbeweis gem. § 253 StPO übergehen, d. h. die früheren Vernehmungsschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststelle n können (BGH NJW 1986, 2063, 2064).

  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Cs 32 Js 14813/19

    Ersetzung der Zeugenaussage durch Verlesung der Strafanzeige

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf einen Vorhalt hin alleine verwertbar, was der Zeuge auf Basis des Vorhalts erinnert und nunmehr von ihm bekundet wird (st. Rspr. BGH, Urteil vom 31.5. 1960 - 5 StR 168/60 = NJW 1960, 1630, 1631; BGH, Beschluss vom 02.10.1985 - 2 StR 377/85 = NJW 1986, 2063, 2064 mwN; MüKo StPO/Kreicker § 249 Rn. 66).

    Hierbei gilt zu beachten, dass der Beweiswert eines solchen Urkundenbeweises in Ermangelung einer nachhaltigen Überprüfbarkeit sehr gering ist (BGH, Beschluss vom 02.10.1985 - 2 StR 377/85 = NJW 1986, 2063, 2064).

  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 270/18

    Rügeverkümmerung (Auslegung der Verhandlungsniederschrift; Protokollberichtigung;

    Der Inhalt der Verhandlungsniederschrift ist der Auslegung zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063, 2064 mwN; Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237).
  • BGH, 07.09.1988 - 2 StR 390/88

    Vernehmung - Zeugenaussage - Einführung in die Hauptversammlung

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  • OLG Oldenburg, 14.04.2011 - 1 Ss 49/11

    Vorhalt; Verwertbarkeit; Aussage

    Verwertbar ist aber nur das, was auf Vorhalt in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird, nicht dagegen der Inhalt des Vorhalts selbst (vgl. BGH, Beschluss v. 02.10.1985, 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063).
  • OLG Köln, 21.04.1998 - Ss 150/98

    Anforderungen an die Anklageschrift bei mangelnder Individualisierbarkeit der

    Dem schließt sich der Senat unter ergänzenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH in NStZ 86, 276 = NJW 86, 2063; StV 90, 485 und StV 94, 413 an.
  • OLG München, 22.02.2008 - 4St RR 23/08

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fehlerhafte Beweiswürdigung durch Verwertung des

    Soweit sich die Zeugin S in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung weiterhin an den Inhalt ihrer polizeilichen Aussage nicht mehr erinnern kann, kann das Amtsgericht neben der Vernehmung der damaligen Verhörsperson zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die frühere Vernehmungsniederschrift verlesen und aufgrund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen (BGH NJW 1986, 2063/2064).
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 257/87

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Nichtvorlesen einer

    Da eine solche Verlesung - ebenso wie die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen nach § 253 StPO -, auch wenn ein Antrag nach § 255 StPO nicht gestellt wurde, zu den gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollierenden Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH NJW 1986, 2063; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 255 StPO Rdn. 1 m.w.Nachw.), das Hauptverhandlungsprotokoll jedoch keine Angaben darüber enthält, ist davon auszugehen, daß die Niederschrift nicht verlesen worden ist.
  • OLG Hamm, 18.04.2000 - 4 Ss 375/00

    Inbegriff der Hauptverhandlung, Feststellungsgrundlage außerhalb der

    Bei einer solchen Verfahrenslage darf das Gericht zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), § 253 StPO Rdnr. 3), das heißt, die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und aufgrund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen (BGH NJW 1986, 2063, 2064).
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