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   BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89   

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https://dejure.org/1989,6247
BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89 (https://dejure.org/1989,6247)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 (https://dejure.org/1989,6247)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1989 - 2 StR 38/89 (https://dejure.org/1989,6247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen Interessen zuwiderläuft - Annahme eines Gehilfenvorsatzes wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.1980 - 1 StR 511/80

    Strafschärfende Bewertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals -

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89
    Y. hat die Tat unabhängig vom Angeklagten M. B. begangen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 1 StR 511/80 = StV 81, 72).
  • BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88

    Voraussetzungen für die Bewertung eines Tatbeitrags als Gehilfenhandlung

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89
    Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist besonders dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89
    Es ist weder hinreichend dargetan, daß der Angeklagte mit Unterstützungswillen handelte, noch ausreichend begründet, daß er mit dem Erfolg, das heißt mit der Inbrandsetzung des Hauses einverstanden war, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Art, daß er einen als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm und ihn damit wollte (vgl. BGH StV 85, 100).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

    Zum erforderlichen Gehilfenvorsatz gehört außerdem, dass der Gehilfe zum einen bei seiner Unterstützungshandlung die Begehung der Haupttat ernsthaft für möglich hält und dass er sich zum anderen bewusst ist, dass er die Haupttat fördert oder erleichtert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1993, 233).

    Ein Gehilfenvorsatz ist insbesondere dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    Unter Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, an der Hauptverhandlung oder einer sonstigen richterlichen Aufgabe mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1966 - 4 StR 637/65 -, juris, Rdnr. 8 = BGHSt 21, 40 [für § 67 GVG], Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 38/89 - juris, Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 4; L-R/Breidling , 26. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 19; SK-StPO/Velten, 4. Auflage, § 21e GVG, Rdnr. 25).
  • BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92

    Ausschluss eines Strafverteidigers wegen Beihilfe zum Parteiverrat

    Ferner bestehen gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken, wenn der Beitrag des Gehilfen zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne wesentliche Bedeutung ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4; siehe auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 5).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 149/94

    Betäubungsmittel - Beihilfe - Unerlaubtes Handeltreiben - Warnfunktion -

    In subjektiver Hinsicht ist dies als eine Handlung anzusehen, welche die Rechtsgutverletzung der Mitangeklagten erleichtern, ihre Tat also fördern sollte (vgl. BGH NStZ 1985, 318; BGHR StGB § 27 I, Hilfeleisten 5).
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