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BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO
Fortwirkende Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO (Erstreckung auf die Revisionsinstanz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beiordnung eines Beistands des Nebenklägers - Zeitliche, instanzübergreifende Wirkung der Beistandsbestellung
- Judicialis
StPO § 397 a Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397 a Abs. 1
Fortwirkung einer Beistandsbestellung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.2001 - 2 StR 476/00
Wirkung einer Beistandsbestellung
Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.).
- BGH, 08.08.2007 - 2 StR 234/07
Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des …
Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.). - BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03
Fortwirkende Beistandsbestellung (Erstreckung auf die Revisionsinstanz)
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02). - BGH, 19.03.2004 - 2 StR 509/03
Geltungsdauer der Beistandsbestellung
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).