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   BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02   

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BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02 (https://dejure.org/2002,9181)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2002 - 2 StR 390/02 (https://dejure.org/2002,9181)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2002 - 2 StR 390/02 (https://dejure.org/2002,9181)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.2001 - 2 StR 476/00

    Wirkung einer Beistandsbestellung

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02
    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.).
  • BGH, 08.08.2007 - 2 StR 234/07

    Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03

    Fortwirkende Beistandsbestellung (Erstreckung auf die Revisionsinstanz)

    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02).
  • BGH, 19.03.2004 - 2 StR 509/03

    Geltungsdauer der Beistandsbestellung

    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
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