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BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraub
- Wolters Kluwer
Versuchter erpresserischer Menschenraub
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraub
Verfahrensgang
- LG Aachen, 18.03.2020 - 901 Js 86/18
- BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00
Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Aachen vom 7. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe, die "durch teilweise Bezahlung und teilweise Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist" (UA 13), gesamtstrafenfähig gewesen wäre und dass wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13 je mwN). - BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20
Dies hat der Senat im Tenor klargestellt; die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners ist nicht erforderlich (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 Rn. 12 mwN). - BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Aachen vom 7. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe, die "durch teilweise Bezahlung und teilweise Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist" (UA 13), gesamtstrafenfähig gewesen wäre und dass wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13 je mwN).
- BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
Schwere räuberische Erpressung
Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 (dort nicht abgedruckt); vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 (dort nicht abgedruckt); vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. - BGH, 15.06.2021 - 6 StR 233/21
Unbegründetheit der Revision
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer im Rahmen des dann gebotenen Härteausgleichs (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20; vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19; vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20) auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.