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   BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98   

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https://dejure.org/1998,3167
BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,3167)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1998 - 2 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,3167)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1998 - 2 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,3167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 419 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 591/97

    Sexueller Missbrauch eines Kindes - Einlassung zur Sache

    Auszug aus BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98
    2 StR 392/98 alt: 2 StR 591/97.

    Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97 - mit den Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
    Auszug aus BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98
    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
  • BGH, 03.03.1959 - 5 StR 4/59
    Auszug aus BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98
    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 233/98

    Tragweite des Verschlechterungsverbots auf die Bemessung einer Einzelstrafe

    Auszug aus BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98
    Dies befreite ihn nicht von der Bindung an das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Rechtsfolgen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - 5 StR 233/98).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

    Bei der Bemessung der insgesamt vierzehn Einzelstrafen wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle 4, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe entfallen, die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH B.v. 25. Oktober 2001 - Az.: 3 StR 314/01 - BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5 und 9).
  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 60/13

    Verschlechterungsverbot (Verbot der Erhöhung einer Einzelstrafe nach

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475).
  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 209/03

    Beweiswürdigung (Darstellung: Widerspruchsfreiheit, Einzelheiten, Überprüfbarkeit

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, da sich dessen Wirkung nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, eine Verschärfung des Schuldspruchs aber nicht hindert (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 9).
  • BGH, 10.02.2021 - 6 StR 453/20

    Betäubungsmittelstraftaten (konkurrenzrechtliche Beurteilung: gleichartige

    Ungeachtet des nunmehr höheren Schuldumfangs steht das Verschlechterungsverbot ihrer Erhöhung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 - 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252; Beschlüsse vom 4. September 1998 - 2 StR 392/98, StV 1999, 419; vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13, StV 2014, 466).
  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00

    Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot)

    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
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