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BGH, 02.02.2000 - 2 StR 4/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 50 StGB; § 64 StGB
Zusammentreffen von Milderungsgründen; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafschärfung - Laufende Bewährung - Strafaussetzung zur Bewährung - Verminderte Schuldfähigkeit - Strafrahmenmilderung - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Rechtsfolgenentscheidung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 49; ; StGB § 21; ; StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § 64
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes - …
Auszug aus BGH, 02.02.2000 - 2 StR 4/00
Dies läßt sich nicht -wie das Landgericht meint- allein mit dem Hinweis begründen, die Milderungsgründe der §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB seien "bereits" konstitutiv für die Bejahung eines minder schweren Falles gewesen; nur dann, wenn sich "erst durch ihre Einbeziehung die Bewertung des Falles als minder schwer rechtfertigt, scheidet eine weitere Strafrahmenmilderung aus (st. Rspr., BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1;… zur Prüfungsreihenfolge: BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 11 m.w.N.). - BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer …
Auszug aus BGH, 02.02.2000 - 2 StR 4/00
Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich das Tatgericht mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falls dazu drängen (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
- LG Bielefeld, 31.08.2020 - 3 KLs 153/11 Betäubungsmitteldelikte können aber auch dann, wenn sie wie hier ein erhebliches Ausmaß erreichen, ohne Hinzutreten besonderer Umstände aus Verhältnismäßigkeitsgründen die Anordnung einer Maßregelanordnung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 0000, 2 StR 004/00, juris).