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   BGH, 30.01.2008 - 2 StR 4/08   

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https://dejure.org/2008,10596
BGH, 30.01.2008 - 2 StR 4/08 (https://dejure.org/2008,10596)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 StR 4/08 (https://dejure.org/2008,10596)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 (https://dejure.org/2008,10596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (Ermöglichung der Aussetzung zur Bewährung; Sollvorschrift)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Vorwegvollzugs durch die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft; Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; StGB § 67; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F.; ; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2, Abs. 5
    Kein Vorwegvollzug bei hälftiger Verbüßung durch Anrechnung von Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.10.2007 - 2 StR 354/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Erledigung durch

    Auszug aus BGH, 30.01.2008 - 2 StR 4/08
    Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe verbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl. vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 397/13

    Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelanordnung (Zulässigkeit);

    c) Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten vom 5. September bis 27. November 2012 und seit dem 22. April 2013 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11), bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 StR 35/12; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.).
  • BGH, 12.12.2008 - 2 StR 518/08

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Vorwegvollzugs (Halbstrafenaussetzung;

    Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber bereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 240/13

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

    Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber nach der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift (Senat BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Hinweispflicht 3) bereits seit dem 30. September 2012 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, zitiert nach juris), bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass sie entfallen muss (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, zitiert nach juris).".
  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 129/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Unterbringung in einer

    Im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB zu beachten; dazu hat das neue Tatgericht die voraussichtliche Dauer der Behandlung zu ermitteln und gegebenenfalls den Umfang der vollzogenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 518/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, juris Rn. 2 f.).
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