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   BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83   

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https://dejure.org/1983,1505
BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83 (https://dejure.org/1983,1505)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1983 - 2 StR 412/83 (https://dejure.org/1983,1505)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1983 - 2 StR 412/83 (https://dejure.org/1983,1505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldunfähigkeit durch verminderte Steuerungsfähigkeit infolge eines Affekts - Neurotische Persönlichkeitsstörung des Täters - Unzulässigkeit der Begründung für die Strafzumessung bei straferschwerender Bewertung vor der Tat liegender Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 259
  • StV 1984, 21
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.1981 - 2 StR 744/80

    Strafverschärfung auf bloßen Verdacht hin - Berücksichtigung allgemeiner

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83
    Lediglich wenn und soweit das Verhalten vor der Tat auch Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt, kann es für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80).
  • BGH, 19.05.1982 - 1 StR 77/82

    Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall -

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 - 1 StR 77/82 = NStZ 1982, 508).
  • BGH, 15.04.1983 - 2 StR 192/83

    Voraussetzungen eines minder schweren Falles bei der Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83
    Grundlage der Strafzumessung ist die in einer bestimmten Tat wirksam gewordene Schuld des Täters (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83) und nicht der mangelnde Einsatz der Willens- und Charakterkräfte im Rahmen der allgemeinen, noch nicht strafbaren Lebensführung vor der Tat oder die fehlerhafte Bewertung der eigenen strafrechtlich noch nicht bedeutsamen Wünsche, Ziele und Handlungen.
  • OLG Bamberg, 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Verstöße gegen Doppelverwertungsverbot

    Die Lebensführung als solche darf dem Angeklagten nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht (Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.03.1979 - 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; BGH, Urt. v. 07.09.1983 - 2 StR 412/83 = StV 1984, 21 = NStZ 1984, 259; 24.07.1985 - 3 StR 134/85 [bei juris]; 18.10.1979 - 4 StR 517/79 = MDR 1980, 240 = JR 1980, 335 und 10.11.1953 - 1 StR 227/53 = BGHSt 5, 124).

    Denn die Lebensführung als solche darf dem Angekl. nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt (BGH, Beschluss vom 21.03.1979 - 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; BGH, Urt. v. 07.09.1983 - 2 StR 412/83 = StV 1984, 21 = NStZ 1984, 259; LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 167) noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht (BGH, Urt. v. 24.07.1985 - 3 StR 134/85 [bei juris] und 18.10.1979 - 4 StR 517/79 = MDR 1980, 240 = JR 1980, 335; Beschluss vom 21.03.1979 - 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; Urt. v. 10.11.1953 - 1 StR 227/53 = BGHSt 5, 124 und 07.09.1983 - 2 StR 412/83, a.a.O.).

  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1984, 259 Nr. 1) hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 25) die genannte - eine besondere Verletzlichkeit des Angeklagten begründende - Persönlichkeitsstörung ausdrücklich als "konstellativen Faktor" für den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt bezeichnet.

    Trotz der teilweise mißverständlichen Formulierungen, die dadurch erklärbar sind, daß jeweils das Verhalten geistig und seelisch "gesunder" Täter zu beurteilen war, besteht jedoch - zumindest in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Einigkeit darüber, daß angesichts des das Strafrecht beherrschenden Gedankens der Einzeltatschuld für die Annahme eines - die Exkulpation ausschließenden - schuldhaften Affekts nicht etwa jedes Fehlverhalten des Täters ausreichen kann, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat (BGH NJW 1959, 2315, 2317; vgl. auch BGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62 - BGH NStZ 1984, 259 Nr. 2 sowie Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).

    Dabei dürfen vor allem Intensität und Dauer des den Affekt auslösenden Reizes und - wie im vorliegenden Fall - eine sich aus der Persönlichkeit des Täters ergebende verminderte Widerstandskraft gegen den konkreten Auslösereiz und damit gegen den Affektaufbau nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH NStZ 1984, 259 Nr. 1).

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Das Verhalten des Täters bei anderen Taten darf nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen nur insoweit herangezogen werden, als es bewiesen ist und in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf steht (BGH, st. Rspr., vgl. NStZ 1984, 259).
  • BGH, 03.09.2004 - 1 StR 359/04

    Totschlag; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (erforderliche

    Zwar kann diesem Indizwirkung zukommen, das Landgericht hat aber die spezielle Tatzeitverfassung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3).
  • BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGH NStZ 1984, 259).
  • BGH, 26.02.1986 - 3 StR 18/86

    Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen - Verwertung von Umständen

    Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dürfen zwar bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGHSt 5, 124, 132; BGH NStZ 1984, 259, 260; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 3 StR 424/84; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 134/85 -).
  • BGH, 02.11.1983 - 2 StR 492/83

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen

    Auch außerhalb der Tatausführung liegende Umstände sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden (BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 - 2 StR 412/83).
  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89

    Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung -

    Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 11.11.1983 - 2 StR 279/83

    Einbeziehung eines möglichen Endes des Beamtenverhältnisses aufgrund des Urteils

    Daß der Angeklagte "als Taxifahrer infolge seiner (Zucker) Krankheit ... andere Menschen gefährdet hat" (UA Bl. 70), könnte - abgesehen von der Frage nach dem Bezug dieses Verhaltens zu der hier abgeurteilten Tat (vgl. BGH, MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 - 2 StR 412/83) - als Ausdruck einer rücksichtslosen, die berechtigten Interessen anderer mißachtenden Einstellung nur dann gewertet werden, wenn sich der Angeklagte dieser Gefahr bewußt war.
  • BGH, 19.12.1985 - 1 StR 532/85

    Überprüfung einer Bewusstseinsstörung bei der Zumessung einer Jugendstrafe -

    Auch wenn das zutrifft, ändert es nichts daran, daß das Ausmaß der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Angeklagten auch dann zumessungsrelevant sein kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen; die Jugendkammer hat das, wie ihre Ausführungen zur Zumessung zeigen, an sich richtig gesehen (vgl. BGH NStZ 1984, 259).
  • BGH, 17.10.1984 - 3 StR 424/84

    Schuld des Täters als Grundlage für die Strafzumessung - Zulässigkeit der Wertung

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