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   BGH, 24.03.1972 - 2 StR 413/71   

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https://dejure.org/1972,7135
BGH, 24.03.1972 - 2 StR 413/71 (https://dejure.org/1972,7135)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1972 - 2 StR 413/71 (https://dejure.org/1972,7135)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 (https://dejure.org/1972,7135)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Übermäßiger Alkoholgenuss als Strafmilderungsgrund

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Mit Beschluss vom 24. März 1972 (2 StR 413/71, bei Dallinger, MDR 1972, 570) äußerte er die Auffassung, dem im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täter dürfe allein der hierfür ursächliche übermäßige Alkoholkonsum "nicht zum Nachteil gereichen"; vielmehr müssten weitere auf die abzuurteilende Tat bezogene Umstände hinzutreten.

    Als einen solchen Umstand erkannte er an, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und diesem daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Mit Beschluss vom 24. März 1972 (2 StR 413/71, bei Dallinger, MDR 1972, 570) äußerte er die Auffassung, dem im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täter dürfe allein der hierfür ursächliche übermäßige Alkoholkonsum "nicht zum Nachteil gereichen"; vielmehr müssten weitere auf die abzuurteilende Tat bezogene Umstände hinzutreten.

    Als einen solchen Umstand anerkannte der Bundesgerichtshof, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und ihm daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).

  • BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

    Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, daß Jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - a.a.O.).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570 und vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85; BGH MDR 1985, 947; vgl. auch BVerfG in DRiZ 1979, 55, 56).
  • BGH, 25.09.1974 - 3 StR 143/74

    Mord aus niedrigen Beweggründen und in Verdeckungsabsicht - Zurechnungsfähigkei

    Hierfür muß es genügen - mehr hat die Rechtsprechung bisher auch nicht gefordert (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1971 - 5 StR 410/71 und Beschl. v. 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16 und 570) -, daß der Täter allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte.
  • BGH, 14.05.1985 - 1 StR 207/85

    Tateinheit bei Teilidentität der Tatausführung

    Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Zwar kann dem Täter Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB versagt werden, wenn er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neige (BGH, Beschluß vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570); die Kenntnis dieser Neigung bedarf jedoch hier näherer Darlegung, weil bei der Vortat möglicherweise eine abnorme Alkoholreaktion des Angeklagten vorgelegen hatte (UA S. 19).
  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 317/77

    Anforderungen an die Begründung der Versagung einer Strafmilderung

    Das Urteil stellt jedoch nicht fest, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte (vgl. BGH 2 StR 413/71 bei Dallinger MDR 1972, 570).
  • BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75

    Aufhebung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Schwere der Schuld als für

    Zu einer Strafmilderung aus § 49 StGB n.F. wäre er indessen nicht verpflichtet; er kann davon absehen, wenn der Täter bereits früher unter Alholeinwirkung Straftaten begangen hat und deshalb weiß, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt (BGH 2 StR 413/71 vom 24. März 1972 bei Dallinger in MDR 1972, 570), oder doch die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971 bei Dallinger in MDR 1972, 16).".
  • BGH, 14.03.1973 - 3 StR 8/73

    Fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen - Unzucht mit einem Kinde -

    Eine solche Erwägung wäre aber nur zulässig, wenn weiterhin das Wissen des Angeklagten davon festgestellt worden wäre, daß er nach Alkoholgenuß zu Straftaten neige (BGH 2 StR 413/71 - Urteil vom 14. März 1972).
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