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   BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19   

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https://dejure.org/2019,49103
BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,49103)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - 2 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,49103)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,49103)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • rewis.io

    Mord: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 211 ; StGB § 22 ; StGB § 23
    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • datenbank.nwb.de

    Mord: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 284
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 ? 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, jeweils aaO).

    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 ? 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 4 StR 170/18, juris Rn. 21; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 211 Rn. 29; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht ? Besonderer Teil 11, 20.

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92

    Mordmerkmal des "gemeingefährlichen Mittels"; Pistole als gemeingefährliches

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 ? 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, jeweils aaO).

  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 170/18

    Mord (Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln); Brandstiftung (Begriff der Hütte);

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 ? 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 4 StR 170/18, juris Rn. 21; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 211 Rn. 29; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht ? Besonderer Teil 11, 20.
  • BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85

    Begriff der gemeingefährlichen Mittel

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 ? 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 ? 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 4 StR 170/18, juris Rn. 21; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 211 Rn. 29; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht ? Besonderer Teil 11, 20.
  • BGH, 14.01.2010 - 4 StR 450/09

    Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke;

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 ? 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 4 StR 170/18, juris Rn. 21; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 211 Rn. 29; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht ? Besonderer Teil 11, 20.
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur

    bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße "Mehrfachtötungen' nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN).

    Deshalb soll eine "schlichte' Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht - auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung - gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19).

  • BGH, 31.01.2024 - AK 1/24
    (d) Für die hier allein zu beurteilende Frage der Haftfortdauer kann die Verwirklichung zusätzlicher Mordmerkmale der gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 3; vgl. zur fehlenden Gemeingefährlichkeit bei "schlichter" Mehrfachtötung BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 Rn. 21 mwN; vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 5 Rn. 7) und der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Variante 2 StGB) dahinstehen.
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    Dieses ist nur erfüllt, wenn der Angeklagte sein Fahrzeug derart eingesetzt hat, dass in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet werden konnte, weil der Angeklagte die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hatte (zum Maßstab: BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19 Rn. 7; Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20

    Mord (Begriff des gemeingefährlichen Mittels: Gefährlichkeit in der konkreten

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 ? 2 StR 415/19 Rn. 7 und vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19, NStZ 2020, 284 Rn. 7; Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; Urteil vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).
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