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BGH, 25.09.1991 - 2 StR 415/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwertbarkeit eines polizeilichen Aktenvermerks über die Angaben eines Beschuldigten als von ihm stammende Erklärung bei Ablehnung der Protokollierung seiner Angaben durch den Beschuldigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 251
Papierfundstellen
- NJW 1992, 326
- MDR 1992, 173
- NStZ 1992, 48
- StV 1992, 6
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 03.06.1982 - 1 Ss 323/82
Auszug aus BGH, 25.09.1991 - 2 StR 415/91
Da v. d. C. die Vermerke nicht selbst geschrieben hat, könnten sie als solche Urkunden nur angesehen werden, wenn sie "in seinem Auftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt" wurden und "seine Äußerung darstellen" sollten (…Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1970, 958 [OLG Düsseldorf 05.11.1969 - 2 Ss 490/69]; OLG Köln StV 1983, 97).
- BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17
Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem …
Anderes gilt für polizeiliche Aktenvermerke, die keine Vernehmungen zum Gegenstand haben; sie sind lediglich schriftliche Erklärungen des betreffenden Polizeibeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 StR 415/91, BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 1). - BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98
Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes …
Die Verlesung des polizeilichen Vermerks über die Angaben der Zeugin R war zulässig, denn er stellt der Sache nach eine Niederschrift über eine Vernehmung dar (…vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 511; die Entscheidung BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 1 betrifft eine andere Fallgestaltung - Ablehnung der Protokollierung durch den Beschuldigten). - BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des …
II. Die Verlesung des polizeilichen Vermerks über die Angaben der Zeugin R. war zulässig, denn er stellt der Sache nach eine Niederschrift über eine Vernehmung dar (…vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; die Entscheidung BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 1 betrifft eine andere Fallgestaltung - Ablehnung der Protokollierung durch den Beschuldigten).