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   BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20   

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BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20 (https://dejure.org/2020,22078)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2020 - 2 StR 43/20 (https://dejure.org/2020,22078)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 (https://dejure.org/2020,22078)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 63 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer Schizophrenieerkrankung i.R.d. Gefährlichkeitsprogose

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 S. 1
    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer Schizophrenieerkrankung i.R.d. Gefährlichkeitsprogose

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 274
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2019 - 2 StR 523/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18 und vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18 und vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Es ist daher stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 278/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18 und vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18 und vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16).
  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Es ist daher stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Diagnose einer Schizophrenieerkrankung einerseits nicht schon für sich genommen zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, andererseits der nach § 63 StGB erforderliche dauernde Zustand keine ununterbrochene Befindlichkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 658/16).
  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

    Schließlich ist im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der einzelnen Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 StR 117/20 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Schöch in Kröber et al., Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 1, S. 135).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 372/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung der

    Allein die Diagnose einer Schizophrenieerkrankung führt nicht schon für sich genommen zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit; vielmehr ist stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 302/23

    Revision eines unter einer Schizophrenie leidenden Angeklagten gegen die

    Damit lässt sich eine auf die festgestellte Erkrankung zurückzuführende wahnbedingte Beeinträchtigung auch nicht ohne weiteres aus dem festgestellten Tatgeschehen herleiten, welches nach Motivation und Tatbild normalpsychologisch erklärbar sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20; vom 26. Oktober 2021 - 2 StR 372/21).
  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Das Tatgericht hat dies in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn 6; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 S. 2 Besondere Umstände 1; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).
  • BGH, 31.08.2021 - 5 StR 216/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren:

    Auch wenn der Verweis auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument zur Beurteilung künftigen Verhaltens eines Straftäters (hier HCR-20), welches zudem nicht näher erläutert wird, die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 17/16; NStZ-RR 2016, 242 f. mwN) und die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit nach § 63 StGB für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42 f.), genügen die ergänzenden einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts noch zur Begründung der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20, NStZ-RR 2020, 274).
  • BGH, 22.11.2022 - 2 StR 402/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darstellung in den

    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20 Rn. 6 jeweils mwN).
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