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   BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14   

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https://dejure.org/2015,32700
BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14 (https://dejure.org/2015,32700)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2015 - 2 StR 441/14 (https://dejure.org/2015,32700)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 2 StR 441/14 (https://dejure.org/2015,32700)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244a Abs 1 StGB
    Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Anforderungen an das Vorliegen einer Bandenabrede; Abgrenzung zwischen konkludenter Bandenabrede und Mittäterschaft

  • IWW

    § 244a Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft; Herleitung des Vorliegens einer Bandenabrede aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen; Umfassende ...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Anforderungen an das Vorliegen einer Bandenabrede; Abgrenzung zwischen konkludenter Bandenabrede und Mittäterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2; StGB § 244a Abs. 1
    Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft; Herleitung des Vorliegens einer Bandenabrede aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen; Umfassende ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandendiebstahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Haben sich die Täter jedoch von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, aaO, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, aaO StV 2013, 508, 509 f.).

    Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, aaO, StV 2013, 508, 510).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2006 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 161).

    Sie bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGHSt 50, 160, 162).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14
    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGHSt 50, 160, 162).

    Haben sich die Täter jedoch von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, aaO, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).
  • LG Hamburg, 13.01.2021 - 628 KLs 6/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung der Beteiligung an

    Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (Bandenabrede) (BGH, Urteil vom 21.07.2015 - 2 StR 441/14 = BeckRS 2015, 18662, Tz. 12; Schmidt , in: BeckOK BtMG, 8. Edition, Stand: 15.09.2020 § 30, Rn. 5, 17).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 21.07.2015 - 2 StR 441/14 = BeckRS 2015, 18662, Tz. 12).

  • BGH, 01.09.2016 - 2 StR 197/16

    Bandendiebstahl (Rückschluss auf eine konkludente Bandenabrede)

    Die Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung, insbesondere zu einer Bandenabrede, sind nicht mit Tatsachen belegt, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägten abstrakten Definition der Bande (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 2 StR 441/14, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 9 mwN).
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Auf der anderen Seite hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass ein Rückschluss allein von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (BGH, Urteil vom 21.07.2015, 2 StR 441/14).
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