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   BGH, 24.06.2020 - 2 StR 443/19   

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https://dejure.org/2020,22077
BGH, 24.06.2020 - 2 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,22077)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2020 - 2 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,22077)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 2 StR 443/19 (https://dejure.org/2020,22077)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um eine Kompensation für den angenommenen Konventionsverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Ergänzung der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um eine Kompensation für den angenommenen Konventionsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Über zweijährige Verzögerung = 2 Monate Strafrabatt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 115/10

    Insolvenzverwalterhaftung: Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - 2 StR 443/19
    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 je mwN), stellt deshalb fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - 2 StR 443/19
    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 je mwN), stellt deshalb fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11

    Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - 2 StR 443/19
    Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 je mwN), stellt deshalb fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
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