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   BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90   

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https://dejure.org/1991,3699
BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - Bewertung der Handlungsintensität bei einem vermindert schuldfähigen Täter - Handlungsintensität als Strafschärfungsgrund von erheblichem Gewicht - Fehlerhafte Erwägungen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 20, 21
    Strafrahmenmilderung; »verschuldete« Strafschärfungsgründe

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1987 - 2 StR 692/86

    Geringes Gewicht eines zur Begründung für die Annahme eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Denn nach dem Inhalt des im Urteil mitgeteilten Sachverständigengutachten liegt es nahe, daß die gesteigerte Handlungsintensität, auf die der genannte Strafschärfungsgrund abstellt, Ausfluß der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Anschluß an BGHSt 16, 360, 364) nicht ohne weiteres als schulderhöhender, demgemäß strafschärfender Umstand gewertet werden durfte.
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Doch muß sich der Tatrichter in einem solchen Fall des möglichen Zusammenhangs zwischen der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters und bestimmten Umständen der Tatbegehung bewußt sein und ausdrücklich bedenken, daß diese - als Folge eines an sich strafmildernd zu bewertenden Zustands - dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden können und daß sie deshalb kein zu großes Gewicht erlangen dürfen (BGH NStZ 1987, 321 f., 453).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 13.02.2002 - 2 StR 10/02

    Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Vergewaltigung; eingeschränkte

    Es liegt daher nahe, daß gerade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit führte, Ursache der vom Landgericht als schulderhöhend gewerteten Modalitäten der jeweiligen Tatausführung gewesen ist; in diesem Fall können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhöhend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991, 581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).
  • BGH, 11.12.1991 - 2 StR 505/91

    Abweisung der Revision wegen Fehlens eines sich zum Nachteil des Angeklagten

    Soweit die Schwurgerichtskammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft die "Brutalität" der Tatausführung (vgl. dazu: BGHSt 16, 360, 364 und BGH NStZ 1991, 581) und Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt hat (UA S. 58), ist auszuschließen, daß bei Fortfall dieser Erwägungen auf eine (noch) mildere Strafe als drei Jahre erkannt worden wäre.
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