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   BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04   

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https://dejure.org/2004,7152
BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04 (https://dejure.org/2004,7152)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2004 - 2 StR 450/04 (https://dejure.org/2004,7152)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2004 - 2 StR 450/04 (https://dejure.org/2004,7152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 63
    Persönlichkeitsstörung und erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung nach § 63 StGB bei Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Diese - unbefristete und für den Betroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende - Maßregelanordnung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht.

    Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Diese - unbefristete und für den Betroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende - Maßregelanordnung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht.

    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 539/03

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Ob die Persönlichkeitsstörung die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat, ist desweiteren eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77), bei der auch normative Erwägungen eine Rolle spielen.
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04
    Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03).
  • LG Marburg, 12.01.2016 - 3 Qs 23/15

    Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem

    - BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 2 StR 450/04 -, juris:.
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