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   BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20   

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BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,29025)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2020 - 2 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,29025)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,29025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 73e Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft gerichtet gegen die Höhe der Einziehungsentscheidung ; Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ; Beteiligung des Angeklagten als sogenannter Abholer an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen mit dem Modus operandi "Falscher ...

  • rewis.io

    Einziehung bei Betrugsstraftaten: "Erlangen" eines Vermögenswertes bei mehreren Tatbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73e Abs. 1 ; StGB § 263 ; StPO § 354 Abs. 1
    Revision der Staatsanwaltschaft gerichtet gegen die Höhe der Einziehungsentscheidung; Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Beteiligung des Angeklagten als sogenannter Abholer an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen mit dem Modus operandi "Falscher ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 160
  • NStZ 2021, 221
  • NStZ 2021, 37
  • StV 2021, 709 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Während der längeren Zeiträume der Transportfahrten hatte er unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses - jedenfalls vorübergehend - ungehinderten Zugriff auf die erbeuteten Geldbeträge (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, BeckRS 2018, 13566; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18, BeckRS 2019, 11778) keine entscheidende Rolle.
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Höhe der Einziehungsentscheidung beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.; Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, BeckRS 2019, 31922), hat Erfolg und führt zur Abänderung der Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Während der längeren Zeiträume der Transportfahrten hatte er unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses - jedenfalls vorübergehend - ungehinderten Zugriff auf die erbeuteten Geldbeträge (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, BeckRS 2018, 13566; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18, BeckRS 2019, 11778) keine entscheidende Rolle.
  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Während der längeren Zeiträume der Transportfahrten hatte er unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses - jedenfalls vorübergehend - ungehinderten Zugriff auf die erbeuteten Geldbeträge (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes bei mehreren

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20
    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Höhe der Einziehungsentscheidung beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.; Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, BeckRS 2019, 31922), hat Erfolg und führt zur Abänderung der Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 19.10.2023 - 3 StR 181/23

    Verpflichtung des Tatgerichts zur Darlegung seiner Überzeugung in den

    Neun weitere, zumeist ältere Tatopfer wurden mittels des sogenannten Polizeitricks um ihre Ersparnisse, Schmuck und EC-Karten nebst PIN gebracht (vgl. zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    a) Die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehungsweise im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB entspricht für "Abholer" bei Betrugstaten der vorliegenden Art der Regel, weil ihnen zumeist eine wesentliche Funktion bei der konzertierten Tatbegehung zukommt und von ihrer Mitwirkung der Taterfolg maßgeblich abhängt (s. etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 37 Rn. 16; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 11; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 8; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525, S. 62).

    Ein - wie teilweise in der Literatur gefordert (vgl. nur Zivanic, NStZ 2021, 264; Habetha, NStZ 2021, 160) - zivilrechtsakzessorisches Verständnis des Begriffs des erlangten Etwas scheidet daher aus.

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 16; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 Rn. 8 und vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7) keine entscheidende Rolle.

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21

    Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo

    Demnach sind hier Ausführungen zu der Einziehung von Wertersatz entbehrlich, die eine - sich für den Angeklagten bislang nicht ergebende - faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht des jeweiligen Tatbeteiligten voraussetzt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 37 Rn. 14; vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22

    Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Gruppierung zur Begehung

    Anschließend übergaben die "Abholer" die erlangte Beute an "Logistiker", die ihrerseits die "Abholer" aus dem Erlangten entlohnten und die verbleibenden Taterträge an die Hintermänner in der Türkei transferierten (vgl. zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    Regelmäßig sind die "Abholer" bei Betrugstaten der vorliegenden Art daher rechtlich als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB einzustufen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 37, 38; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314).

    Ein Ausnahmefall des lediglich "transitorischen Besitzes" (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 6 f.; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 16; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 358/18, NStZ 2019, 81 Rn. 2; Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 15 f.; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12, 14) war ungeachtet der Ablieferungspflicht der Angeklagten und ihrer engmaschigen telefonischen Kontrolle nicht gegeben.

    Denn sie hatte rein tatsächlich jeweils über den längeren Zeitraum des Transportes der erlangten Vermögensgegenstände eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf diese; das genügt für ein Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 11; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 f. mwN; Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 16 f.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14 ff.; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 9; Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 u.a., juris Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 16 Rn. 13; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525 S. 62).

    Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 9; Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11).

  • BGH, 10.01.2023 - 3 StR 343/22

    Einziehung von Taterträgen (Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beteiligte sich die Angeklagte an den Aktivitäten einer Gruppierung, die nach dem modus operandi "Falscher Polizeibeamter" Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen verübte, indem diese von Personen angerufen wurden, die sich als Polizeibeamte ausgaben und die Opfer unter Vorspiegelung der Gefahr einer bevorstehenden Straftat zu ihrem Nachteil veranlassten, Bargeld und Wertgegenstände zum Zwecke der "Sicherstellung durch die Polizei" bereitzulegen oder an für die Gruppierung als "Abholer" tätige Personen zu übergeben (vgl. näher zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 1. November 2022 - 3 StR 12/22, juris Rn. 12; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, juris Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine zunächst gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, NJW 2022, 3092 Rn. 11; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 f. mwN; Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 16; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11).

  • OLG Koblenz, 23.06.2022 - 4 OLG 4 Ss 85/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Gehilfen bei Mitverfügungsmacht

    Die gemäß § 335 StPO statthafte Sprungrevision, die wirksam auf die Höhe der Einziehungsentscheidung beschränkt ist (vgl. BGH, Urt. 2 StR 46/20 v. 15.07.2020 - NStZ 2021, 37 m.w.N.), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urt. 2 StR 46/20 v. 15.07.2020 - NStZ 2021, 37 m.w.N..; Fischer, StGB, 68. Aufl. § 73 Rn. 29a).

    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise keine entscheidende Rolle (vgl. BGH, Urt. 2 StR 46/20 v. 15.07.2020 - NStZ 2021, 37).

    11 Die Feststellungen im vorliegenden Verfahren sind vielmehr vergleichbar mit denen, die der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2020 (2 StR 46/20 - NStZ 2021, 37) zugrunde liegen.

  • OLG Brandenburg, 15.08.2022 - 1 OLG 53 Ss 52/22

    Umfang der Einziehung von aus der Tat erlangten Geldbeträgen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass dieser hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14.; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 7; vom 24. Mai 2018, 5 StR 623/17 und 624/17, Rz. 8; Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 215/10, Rz. 19; vom 30. Mai 2008, 1 StR 166/07, Rz. 92; sämtlich zitiert nach Juris vgl. auch Fischer, StGB, 69. Auflage, zu § 73, Rz. 26).

    Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Mitverfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabfluss bei der Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 8; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; sämtlich zitiert nach Juris).

    Dabei handelte es sich nicht lediglich um einen kurzfristigen, gelegentlich der Tatausführung erfolgten, sogenannten "transitorischen" Zugriff, bei dem der Angeklagte den Besitz nur für andere ausübte oder die Beute nur als Bote weiterleitete (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 16; Urteil vom 13. September 2018, 4 StR 174/18, Rz. 22; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; Juris).

  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 369/22

    Nichtzulässige Revision aufgrund Nichteinhaltung von Frist und Form bei

    Für eine Einziehung des Wertersatzes für Taterträge maßgeblich ist aber der zurzeit der Erlangung vorhandene Verkehrswert der Beutegegenstände (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 , NZWiSt 2021, 245 f.).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17, juris Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 16 Rn. 13; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525 S. 62).

    Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

  • BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als

  • BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

  • BGH, 01.06.2023 - 3 StR 414/22

    3 StR 108/23 - Hawala-Banking-Organisation: Verurteilungen wegen

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