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   BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91   

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https://dejure.org/1991,3326
BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91 (https://dejure.org/1991,3326)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1991 - 2 StR 463/91 (https://dejure.org/1991,3326)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91 (https://dejure.org/1991,3326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Nachholung der nachträglichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bei zwischenzeitlicher Vollstreckung der früher verhängten Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JGG § 31 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 1

Papierfundstellen

  • StV 1992, 433 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91
    Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im übrigen vor, so ist sie in derartigen Fällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft)

    Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten P. Gelegenheit haben festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2016 zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils vollstreckt war (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288, 289).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22

    Einbeziehung einer Vorverurteilung im Jugendstrafrecht (Absehen von der

    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 358/00

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Vollstreckung der früher verhängten Strafe;

    Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6).
  • BGH, 31.03.2011 - 2 StR 8/11

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Voraussetzungen für die Bildung einer

    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. mwN Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10; Fischer, StGB 58. Aufl. § 55 Rn. 6a) ist auch gemäß § 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senat, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; BGH, StV 2001, 179; Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 31 Rn. 27).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 664/94

    Indiz - Gesamtwürdigung - Widerruf - Geständnis

    Sollte der Angeklagte wegen der Brandstiftung oder der Beteiligung daran verurteilt werden, wird entsprechend § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung der nunmehr rechtskräftig gewordenen (Teil-)Verurteilung grundsätzlich eine einheitliche Sanktion festzusetzen sein (vgl. auch BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6); dabei wird über die Anrechnung von Untersuchungshaft neu zu befinden sein.
  • BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu

    Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91 jeweils mwN).
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