Rechtsprechung
BGH, 14.11.2007 - 2 StR 465/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 261 StPO
Verminderte Schuldfähigkeit (Trinkmengenangaben; BAK; Rückrechnung); Sachverständigengutachten (Überzeugungsbildung; Prüfung durch das Gericht); Widerspruchsfreiheit der Feststellungen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit weiterer Kontrollrechnungen mit medizinisch möglichen Abbauwerten neben einer Rückrechnung mit möglichen Höchstwerten zur Widerlegung von Trinkmengenangaben; Anhaltspunkte für einen Ausschluss eines mittelgradigen Rauschzustandes und der verminderten ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 224 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20 § 21
Rückrechnung auf die Tatzeit-BAK bei sehr hohen Trinkmengenangaben des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 163
- NStZ-RR 2008, 70
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.04.2013 - 5 StR 113/13
Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (rauschbedingte Vorgehensweise bei der Tat; …
Unter diesen Umständen sind die vom Tatgericht aufgeführten psychodiagnostischen Anzeichen einer neuen Bewertung zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 465/07, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 39). - LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 1 Ks 20/15
Verona Pooths Ex-Bodyguard zu 13 Jahren Haft verurteilt
Dann ergäben sich auf der Grundlage maximaler Abbauwerte (0,2 %o je Stunde zzgl. 0,2 %o Sicherheitszuschlag) sowie - im Vergleich (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 1998 - 5 StR 74/98 - NStZ-RR 1998, 359; Beschluss vom 22. August 2001 - 2 StR 311/01 - StraFO 2001, 409 [410]; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 465/07 - NStZ-RR 2008, 70) - minimaler Abbauwerte (0,1 %o je Stunde) folgende Werte:. - KG, 12.04.2012 - 121 Ss 57/12
Berechnung der Blutalkoholkonzentration
Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen (vgl. BGH Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 StR 550/09 - = NStZ-RR 2010, 206, vom 14. November 2007 - 2 StR 465/07 - = NStZ-RR 2008, 70 und vom 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96 - = NStZ-RR 1997, 33).