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   BGH, 06.12.1996 - 2 StR 468/96   

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https://dejure.org/1996,4430
BGH, 06.12.1996 - 2 StR 468/96 (https://dejure.org/1996,4430)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1996 - 2 StR 468/96 (https://dejure.org/1996,4430)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 2 StR 468/96 (https://dejure.org/1996,4430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens - Strafschärfung durch Ertränken eines Kindes als besonders verwerfliche Begehungsart - Strafschärfung durch menschenverachtende Beseitigung einer Kinderleiche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 196
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1987 - 3 StR 442/87

    Einstellung des Angeklagten zur Tat als schulderhöhender Vorwurf - Aufhebung

    Auszug aus BGH, 06.12.1996 - 2 StR 468/96
    Dabei bleibt vor allem außer Betracht und deshalb im Urteil unerörtert, daß ein solches Verhalten auch - was eine strafschärfende Berücksichtigung ausschlösse (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9) - Ausdruck der Hilflosigkeit in der konkreten Situation sein kann.
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89

    Strafverfolgung - Verwischen von Tatspuren - Verhalten nach der Tat -

    Auszug aus BGH, 06.12.1996 - 2 StR 468/96
    Das Tatgericht hat zwar erkennbar berücksichtigt, daß ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines Strafschärfungsgrundes berechtigt, sondern allein dann, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Tat zuläßt oder den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. BGH StV 1990, 259, 260; 1995, 131, 132 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Zum anderen kann jedes Tun oder Unterlassen berücksichtigt werden, das Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt, auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Täters hinweist oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 468/96, NStZ-RR 1997, 196; vgl. auch S/S-StreeKinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 39; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 246 ff. jeweils mwN).
  • BGH, 16.04.2014 - 2 StR 608/13

    Verurteilung wegen Tötung eines Kleinkindes in Köln rechtskräftig

    a) Das Tatgericht hat erkennbar berücksichtigt, dass ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines Strafschärfungsgrundes berechtigt (vgl. auch Fischer, aaO, § 46 Rdn. 49 mwN), sondern allein dann, wenn es - wie hier - Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Tat zulässt oder den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 468/96, NStZ-RR 1997, 196 mwN).
  • LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20

    Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg

    Das soll ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf die fortdauernde Ungewissheit über das weitere Schicksal des Tatopfers die durch dessen Verschwinden begründeten Leiden der Hinterbliebenen - wie hier - dadurch noch perpetuiert werden, selbst für das Verbergen des Leichnams des Tatopfers gelten, sofern nicht die Beseitigung der Leiche selbst neues Unrecht schafft, weil es mit der Begehung einer weiteren Straftat verbunden ist und deshalb die rechtsfeindliche Einstellung des Täters ein weiteres Mal dokumentiert (vgl. BGH, NStZ 2011, 512 f.; Beschluss vom 14.08.2018 - 4 StR 136/18), oder wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat etwa im Sinne von Menschenverachtung oder Gefühllosigkeit zulässt (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 196).
  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Das Nachtatverhalten, das Drapieren der Leichen in eindeutig sexueller Pose, hat die Kammer, auch, da es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten bei der Tatbegehung zulässt und deren Unrechtsgehalt erhöht (so auch BGH, Urteil vom 16.04.2014, Az.: 2 StR 608/13), ebenso, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 4 StR 375/00), schulderhöhend berücksichtigt (vg. auch BGH, Urteil vom 06.12.1996, Az.: 2 StR 468/96).
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