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   BGH, 30.09.1952 - 2 StR 47/51   

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https://dejure.org/1952,480
BGH, 30.09.1952 - 2 StR 47/51 (https://dejure.org/1952,480)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1952 - 2 StR 47/51 (https://dejure.org/1952,480)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1952 - 2 StR 47/51 (https://dejure.org/1952,480)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 163
  • NJW 1952, 1266
  • MDR 1952, 759
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Für die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c StGB - ebenfalls eine Nebenstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 - 2 StR 47/51, BGHSt 3, 163, 164 zu § 401 Abs. 2 RAO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74c Rn. 1) - gilt nichts anderes.
  • BGH, 23.08.2016 - 1 StR 204/16

    Verfall des Wertersatzes (erlangtes etwas der Steuerhinterziehung; Behandlung

    Für die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c StGB - ebenfalls eine Nebenstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 - 2 StR 47/51, BGHSt 3, 163, 164 zu § 401 Abs. 2 RAO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74c Rn. 1) - gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16, StraFo 2016, 349 mwN).
  • BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57

    Rechtsmittel

    Diese Vergünstigung kommt nur dem an der Steuerstraftat (Zollstraftat) schuldlosen Eigentümer selbst, nicht aber - mittelbar - auch dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl. BGHSt 3, 163 [164]; BGH NJW 1954, 685).
  • BGH, 27.08.1953 - 1 StR 781/52

    Rechtsmittel

    Andernfalls würde ihm ein durch nichts gerechtfertigter Vorteil erwachsen, Dessen Ausgleich wäre zwar auch durch eine entsprechende Bemessung der Geldstrafe möglich; die Einziehung oder die Zahlung des Wertersatzes, sollen jedoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes neben die Hauptstrafen treten (vgl. auch BGHSt 3, 163, 164).
  • BGH, 20.12.1960 - 1 StR 531/60

    Unterbrechung der Verjährung einer Strafverfolgung durch eine richterliche

    Die Revision ist insoweit sowohl zum Schuld- wie zum Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Wertersatzstrafe (BGHSt 3, 163) offensichtlich unbegründet.
  • BGH, 20.02.1953 - 2 StR 655/52
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  • BGH, 03.06.1953 - 4 StR 148/53

    Rechtsmittel

    Entsprechend diesem Grundsatze hat der Bundesgerichtshof denn auch bereits anerkannt, dass eine Einziehung zollpflichtiger Waren, die bei unbeteiligten Dritten gestohlen worden sind, nicht ausgesprochen werden darf (BGHSt 3, 164 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 47/51]).
  • BGH, 21.06.1956 - 4 StR 142/56

    Rechtsmittel

    In einem solchen Falle ist daher auf Wertersatz zu erkennen (BGHSt 3, 163).
  • BGH, 05.06.1953 - 2 StR 534/52

    Rechtsmittel

    Denn auch in einem solchen Fall muss der Dieb zu Wertersatz verurteilt werden (BGHSt 3, 163).
  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 422/57

    Rechtsmittel

    Bezieht sich daher - wie hier - die Steuerhinterziehung auf gestohlene Gegenstände, so ist, da diese nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 1, 351, 354) [BGH 09.10.1951 - 1 StR 139/51] dem Eigentümer gegenüber regelmäßig nicht eingezogen werden können, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen (BGHSt 3, 163).
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