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   BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78   

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BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78 (https://dejure.org/1979,1966)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1979 - 2 StR 473/78 (https://dejure.org/1979,1966)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 (https://dejure.org/1979,1966)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil - Hinzuziehung eines Hilfsschöffen trotz Nichtverhinderung des Hauptschöffen - Abgrenzung zwischen einer Arbeitsfähigkeit und einer Schöffentätigkeit - Verlesung der Aussage eines Zeugen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.07.1966 - 1 StR 249/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78
    Im Gegensatz zu den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - (= MDR 1966, 893) und vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66 - zugrunde lagen, hatte hier die Staatsanwaltschaft zwischen dem letzten Wort des Angeklagten und der Urteilsverkündung keine Ausführungen mehr zur Frage der vorläufigen Einstellung gemacht, sondern ihren Antrag bereits in einer der früheren Sitzungen gestellt (Bl. 64 in Bd. IV).
  • BGH, 21.12.1966 - 4 StR 404/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78
    Im Gegensatz zu den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - (= MDR 1966, 893) und vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66 - zugrunde lagen, hatte hier die Staatsanwaltschaft zwischen dem letzten Wort des Angeklagten und der Urteilsverkündung keine Ausführungen mehr zur Frage der vorläufigen Einstellung gemacht, sondern ihren Antrag bereits in einer der früheren Sitzungen gestellt (Bl. 64 in Bd. IV).
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 - offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 (1. Strafsenat); NStZ Rdn. 5, 1990, 228 (3. Strafsenat); 1999, 244 (4. Strafsenat) und 257 (3. Strafsenat)).

  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

    Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 Rdn. 5; offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 [1. Strafsenat]; NStZ 1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat] und 257 [3. Strafsenat]).

  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Zur Rüge des "Verstoß(es) gegen § 258 StPO" (Revisionsbegründung Rechtsanwalt Dr. Z. vom 15. Oktober 1998, RB 2 ff.) läßt der Senat offen, ob die der Urteilsverkündung unmittelbar vorangehende Verkündung des Einstellungsbeschlusses nach §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO überhaupt eine Wiedereröffnung des Verfahrens bedeutete mit der Folge, daß dem Angeklagten das letzte Wort nochmal hätte gewährt werden müssen (verneinend BGH, Beschluß vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258 Rdn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2001 - 1 ARs 2/01

    Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des

    "Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).".
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

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  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - hatte der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall die erneute Erteilung des letzten Wortes nicht für erforderlich gehalten.
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Zwar braucht, wenn nach dem letzten Wort - das die Angeklagten H. in der Verhandlung vom 6. November 1986 gehabt hatten - in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können, nicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschluß vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81).
  • BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98

    Letztes Wort des Angeklagten; Wiedereintreten; Einstellungsbeschluß; Beruhen

    Der Senat braucht daher - ebenso wie in seinem Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 - in BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 7 - nicht abschließend zu entscheiden, ob auch dann, wenn nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dem Verteidiger in den Schlußausführungen und dem Angeklagten im letzten Wort tatsächlich Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden ist, allein schon in der Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses stets ein zur erneuten Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH JR 1986, 165, 166 mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstellt (so BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).
  • BGH, 16.02.2001 - 2 ARs 18/01

    Letztes Wort des Angeklagten nach Verkündung eines Einstellungsbeschlusses

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83

    Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss

    Hierdurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - entschieden hat.
  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 535/84

    Verurteilung wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei - Fehlerhafte

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