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   BGH, 05.05.2004 - 2 StR 492/03   

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https://dejure.org/2004,6477
BGH, 05.05.2004 - 2 StR 492/03 (https://dejure.org/2004,6477)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2 StR 492/03 (https://dejure.org/2004,6477)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 2 StR 492/03 (https://dejure.org/2004,6477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Inhalts eines Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich der Verwendung von Beweismitteln; Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines gestellten Beweisantrags; Einfluss einer posttraumatischen Belastungsstörung auf die Aussagetüchtigkeit und die ...

  • Judicialis

    StGB § 46 a; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 50; ; StGB § 239 a Abs. 4; ; StGB § 239 b Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 § 273 Abs. 1
    Durchführung und Protokollierung eines Augenscheins bzw. eines entsprechenden Vernehmungsbehelfs in Abwesenheit des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 237
  • NZV 2004, 535
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.09.1962 - 4 StR 301/62

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Mitwirkung eines blinden Richters -

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 492/03
    Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kommt sowohl in Betracht, daß die Lichtbilder zur Veranschaulichung der Aussage der Zeugin bei der Darstellung der Örtlichkeiten und somit als Vernehmungsbehelf dienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54), als auch, daß eine förmliche Beweisaufnahme (Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins) stattgefunden hat.
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Weil aber solche Protokollierungen immer wieder erfolgen, kommt ihnen kein Beweiswert für eine Inaugenscheinnahme zu (BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03 -, zitiert nach juris Rn. 7).
  • BGH, 14.01.2014 - 4 StR 529/13

    Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Entfernung des

    Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262, 263; Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237 f.).
  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ss OWi 416/09

    Identitätsfeststellung durch Übersendung einer Passkopie durch die

    Der Senat konnte auch davon absehen, zunächst dienstliche Stellungnahmen von Tatrichter und Protokollführer einzuholen zur Frage, was unter der o. g. Protokollformulierung zu verstehen ist, da dies nur angängig ist, wenn das Protokoll - auch nach seiner vorrangig vorzunehmenden Auslegung (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 237; BGH NJW 1982, 2739) - ersichtlich lückenhaft, unrichtig oder unklar ist.
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 462/17

    Selbstleseverfahren (Bezeichnung der Urkunden; Bestimmtheit;

    Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass Feststellungen im Hauptverhandlungsprotokoll auslegungsfähig sind und für die Auslegung auch außerhalb desselben liegende Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen (s. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237; zur freibeweislichen Klärung in Fällen der teilweisen Verlesung von Urkunden vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03, NStZ 2004, 279; vom 8. Juni 2010 - 1 StR 181/10, juris); hierzu gehören insbesondere die Akten.
  • BGH, 05.10.2010 - 1 StR 264/10

    Einvernahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter

    Zwar ist der Inhalt eines Hauptverhandlungsprotokolls insoweit auslegungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237).
  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 270/18

    Rügeverkümmerung (Auslegung der Verhandlungsniederschrift; Protokollberichtigung;

    Der Inhalt der Verhandlungsniederschrift ist der Auslegung zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063, 2064 mwN; Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237).
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