Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2014 - 2 StR 496/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7995
BGH, 05.03.2014 - 2 StR 496/13 (https://dejure.org/2014,7995)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2014 - 2 StR 496/13 (https://dejure.org/2014,7995)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2014 - 2 StR 496/13 (https://dejure.org/2014,7995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB, § 46a Nr 2 StGB
    Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten; Übernahme von Verantwortung für die Tat durch den Täter bei Schadensausgleich durch eine Versicherung des Geschädigten

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten; Übernahme von Verantwortung für die Tat durch den Täter bei Schadensausgleich durch eine Versicherung des Geschädigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13

    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters);

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 496/13
    Dass dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Strafkammer zutreffend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, NStZ-RR 2013, 372).
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 14).

    Werden wie hier mehrere Opfer durch die Straftat betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine der beiden Alternativen des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f. und vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 mwN).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Werden durch eine Straftat mehrere Personen geschädigt, so muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306 und vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 Rn. 14).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 555/15

    Versuchte Vergewaltigung (Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB)

    b) Die Vornahme einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 2 StGB (i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB), obwohl die Feststellungen nicht den dafür erforderlichen Ausdruck von Verantwortungsübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 8; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 11 mwN) belegen, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.
  • BGH, 07.02.2018 - 5 StR 535/17

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei

    Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26).
  • BGH, 22.06.2017 - 4 StR 151/17

    Rechtsmittelbegründung (Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft);

    Vielmehr muss, wenn wie hier durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen werden, nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10; vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 47).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht