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   BGH, 22.12.2004 - 2 StR 498/04   

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https://dejure.org/2004,9765
BGH, 22.12.2004 - 2 StR 498/04 (https://dejure.org/2004,9765)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 StR 498/04 (https://dejure.org/2004,9765)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 (https://dejure.org/2004,9765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Verfalls; Bestehen eines Anspruchs eines Geschädigten gegen einen Angeklagten; Anordnung eines Verfalls bei Bestehen eines Anspruchs auf den verfallenen Gegenstand

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Kein Verfall bei Ansprüchen des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

    Zwar ist die Vorschrift des § 357 StPO grundsätzlich auch auf identische sachlichrechtliche Fehler bei Verfallsentscheidungen anzuwenden (vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn 2; BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 -, vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03 - und vom 9. Juli 2002 - 5 StR 30/02).
  • BGH, 06.11.2014 - 4 StR 290/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Verfallsentscheidungen anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03, und vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 52/13

    Verfall (Ansprüche des Verletzten: Ansprüche des Steuerfiskus, Haftung);

    Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 und 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9 mwN).
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